—* Genehmigung eines Staatssekretärs festzu- etzen. Die Noten sind in beiden Protektoraten gesetz- liches Zahlungsmittel zu ihrem Nennwert. Die Bardeckung der Noten soll fürs erste mindestens zwei Drittel des jeweiligen Notenumlaufs betragen; es ist jedoch vorbehalten, daß der Kom- missioner auf Grund der zu gewinnenden Erfahrungen späterhin mit Zustimmung des Staatssekretärs die Bardeckungsquote auf 50 pCt. herabsetzen kann. Der Gegenwert für den nicht durch den Barbestand des Currency Board gedeckten Teil des Notenumlaufs kann in sicheren Werten zinsbar angelegt werden. Die Verordnung soll in jedem der belden Pro- tektorate an den vom Commissioner bekannt zu machenden Tagen in Kraft treten; die einzelnen Teile der Verordnung können zu verschiedenen Terminen in Kraft gesetzt werden. Nach Möglich- keit sollen die beiden Kommissare ihre Bekannt- machungen so erlassen, daß sie in beiden Protektoraten an den gleichen Tagen in Kraft treten. Mit dem Tage des Inkrafttretens der auf das Metallgeld bezüglichen Bestimmungen in Britisch-Ostafrika tritt dort die Münzverordnung vom 19. Mai 1898 außer Wirkung. In ihren wesentlichsten Zügen stimmt diese Neuordnung des britisch-ostafrikanischen Münzwesens mit der durch die Verordnung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1904 geschaffenen Neuordnung des Geld- wesens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets überein. Hier wie dort ist, entgegen einer Agitation, welche die Einführung des Münzsystems des Mutter- landes verlangte, die in den Verkehrsgewohnheiten eingebürgerte Rupie als Grundlage des Münz- systems beibehalten worden. Hier wie dort hat man jedoch gleichzeitig dem Bedürfnis nach einem festen und einfachen Kursverhältnisse zwischen dem Gelde der Kolonie und des Mutterlandes durch Zu- lassung der Goldmünzen des Mutterlandes zu einem festen Kurse in dem kolontalen Gelde Rechnung getragen; ebenso wie in Deutsch-Ostafrika den Reichs- goldmünzen zu 20 und 10 Mk. bei den öffent- ichen Kassen ein fester Kurs von 15 bzw. 7 /8 Rupien beigelegt worden ist, ebenso führt die neue Münz- verordnung für Britisch-Ostafrika und Uganda den Sovereign in diesen Gebieten als geseyliches Zahlungsmittel zum Kurse von 15 Rupien ein. Hier wie dort ist ferner die bisherige nicht mit dem Dezimalsystem übereinstimmende Eintellung der Rupie durch die Eintellung in 100 Heller bzw. 100 Cents ersetzt worden. Schließlich hat man sowohl im deutschen wie im britischen Ostafrika die Ergünzung des metallischen Geldumlaufs durch Papierscheine für erforderlich gehalten. Während man jedoch in Deutschland durch die Verleihung des Rechtes der Notenausgabe an die Deutsch-Ostafri- lanische Bank die Entstehung eines solchen Kredit- institutes ermöglicht und auf diese Weise gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen des inneren Geldumlaufs 411 der Kolonie als auch denjenigen des Geldverkehrs mit Deutschland und dem Auslande sowie den Wünschen nach einer Erleichterung und Organisation des Kredits Rechnung getragen hat, sind für Britisch- Ostafrika zunächst nur Regierungsbanknoten ge- schaffen worden, die lediglich als eine Erleichterung des inneren Geldverkehrs in Betracht kommen. Gegenüber den an der Neuordnung des deutsch- ostafrikanischen Geldwesens gemachten Ausstellungen können die in der Hauptsache mit dieser übereinstim- menden Grundzüge der neuen Münzverordnung für die unserem Schutzgebiet benachbarten britischen Kolonten als eine Bestätigung dafür angesehen werden, daß die deutsche Kolonialverwaltung bei der Regelung des ostafrikanischen Geldwesens in den wesentlichen Punkten das Richtige getroffen hat. Die Eingeborenenfrage in Sübafrika. Am 9. März 1903 wurde auf der Bloemfon- teiner Konferenz der Beschluß gefaßt, mit Rücksicht auf die dermaleinstige konföderative Vereinigung der britisch-südafrikanischen Kolonien eine Kommission zu berufen, um die Eingeborenenfrage einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und um Vorschläge für ein einheitliches Vorgehen in der den Eingeborenen gegenüber zu befolgenden Politik zu machen. Jede Kolonie sollte zu dieser Kommission zwei, ferner Basutoland und Rhodesien je einen Vertreter ent- senden. Die Ernennung des Vorsitzenden wurde dem High Commissioner anheimgegeben. Die Wahl der vorgeschlagenen Mitglieder wurde am 22. September 1908 von Lord Milner bestätigt und gleichzeitig die Kommission zusammenberufen. Die Kommission hat ihre schwierige Aufgabe damit gelöst, daß sie zunächst die verschiedenen, in den einzelnen Staaten und Distrikten geltenden Ge- setze, sowelt sie sich auf Eingeborene bezogen, einer eingehenden Prüfung unterzog, daß sie die einzelnen Kolonien berelste und an den wichtigsten Plätzen Sitzungen abhielt, in denen Welße aus allen Schichten der Bevölkerung sowie auch Eingeborene selbst ver- nommen wurden. wurde hierdurch auch dem Laientum Gelegenheit geboten, sich zur Eingeborenen- frage zu äußern und anregend auf die Tätigkeit der Kommission einzuwirken. Das Ergebnis dieser Tätigkeit ist in einem Blaubuch, bestehend aus fünf Bänden, niedergelegt, von denen nunmehr der erste Band, der den eigent- lichen Kommissionsbericht enthält, erschienen ist. Auch die anderen Bände, die die Zeugenaussagen sowie lbersichten über die verschiedenen Eingeborenengesetze in Britisch-Südafrika und statistische Tabellen ent- halten, werden demnächst im Buchhandel erhältlich sein. Gemäß dem auf der Bloemfonteiner Konferenz gefaßten Beschlusse war es der Kommission zur Aufgabe gemacht, hauptsächlich über folgende Punkte sich zu äußern: