1. Uber die Lebensverhältnisse und Lebens- bedingungen der Eingeborenen, über ihre Fortent- wicklung zur Kultur, ihre Heranzlehung zu industri- eller oder ländlicher Tätigkeit und zur Mitarbei am staatlichen Leben. « 2. Uber die verschiedenen Bedingungen, unter denen es Eingeborenen erlaubt ist, Lond zu besitzen. 3. Uber die Eingeborenengesetze und die die Eingeborenen betreffenden Verordnungen bezüglich der Verwaltung in ländlichen und städtischen Bezirken. ber das Verbot des Verkaufs von Spiri= tuosen an Eingeborene. 5. Uber die Ehen der Eingeborenen, und 6. Über die Ausdehnung und Wirkung der Polygamie. Alle diese Fragen sind von der Kommission auf das eingehendste geprüft und gleichzeitig Vorschläge zu ihrer Lösung gemacht worden. Angesichts der höheren und niederen Kulturstufen, der verschiedenen Eingeborenenstämme, der mannigfaltigen und selbst in den Distrikten der einzelnen Staaten stark voneinander abweichenden Eingeborenen-Gesehgebung ist sich zwar die Kommission bewußt geworden, daß ein einheit- liches Vorgehen in allen, die Eingeborenen berühren- den Fragen, erst allmählich angebahnt werden könne, sie hält es jedoch für dringend erforderlich und auch möglich, das Ziel einer gleichmäßigen Eingeborenen- behandlung allmählich zu erreichen. Nach einer kurzen historischen Übersicht, in der vielleicht bemerkenswert ist, daß nach den letzten statistischen Angaben Britisch = Südafrika von fast fünf Millionen Eingeborenen — ohne Einrechnung der halben Million Inder, Chinesen und Japaner — und nur etwas über einer Million Weißen bewohnt wird, beschäftigt sich der Bericht zunächst mit den Grundbesitzverhältnissen der Eingeborenen. Die Kommission kommt hierbel zu dem Schlusse, daß nach Möglichkeil darauf hinzuwirken sei, den Kom- munalbesitz der geborenen in Individualbesitz umzuwandeln, um hierdurch allmählich die Eingebo- renen zu europäischen Kulturbegriffen zu erziehen, das Land ertragreicher zu machen und vor allem die Stammesgemeinschaft zu brechen. Es wird ferner als wünschenswert bezeichnet, Eingeborenen den Er- werb von ländlichen oder städtischen Grundstücken nur in bestimmt festgelegten Distrikten zu gestatten. Die Kommission befürwortet ferner, den Ein- geborenen-Häuptlingen mehr und mehr die Gerichts- barkelt zu nehmen und diese Gerechtsame durch Ent- schädigung der Häuptlinge abzulösen. Sie spricht sich gegen das Bestehen besonderer Eingeborenen- Appellationsgerichte aus und wünscht zum mindesten diese Gerichtshöfe unter die Aufsicht der Supreme Courts gestellt zu sehen. Die Kommission empfiehlt dagegen Mäßigung gegenüber den unter den Eingeborenen geltenden Familienrechten, selbst sofern sie europäischer Kultur und Moral widersprechen. Die Kommission geht dabei von der Ansicht aus, daß Polygamie sowie „Lobolo“ (Gaktinnenkauf) durch die steigende Kultur und das Anwachsen der Lebensbedürfnisse im Aus- sterben begriffen sind. Die Kommission schlägt elnst- weilen nur vor, alle Eingeborenen-Ehen zu registrieren und Kinder aus polygamischen Ehen, die registriert sind, zur Erbfolge zuzulafsen. Über die äthiopische Bewegung läßt sich die Kommission nur wenig aus. Sie hält die Bewegung zur Zeit noch nicht für gefährlich und glaubt, daß es opportun ist, von staatlichen Unterdrückungsmitteln zunächst abzusehen. Auch in der freien Gewährung der noch sehr unreifen Eingeborenenpresse vermag die Kommission zur Zeit noch keine Gefahr zu sehen. Sie hält vielmehr diese Presse in soweit für nützlich, als dadurch die jeweilige Stimmung der Eingebo- renen kennen gelernt werden kann. Hinsichtlich der Erziehungsfrage glaubt die Kommission von einem Schulzwange der Eingeborenen abraten zu sollen, sie ist dagegen der Ansicht, daß Elementarschulen nach wie vor von Staats und Kommunal wegen zu unterstützen seien, aber auch die wessbnenen zu Schulabgaben herangezogen werden ollten. Die Kommission will ferner den Verkauf von Spirituosen an Eingeborene gänzlich verbieten und nur den Ausschank des sog. „Kafferbiers“ gestatten. Weiter ist in dem Kommissionsbericht daß Ver- hältnis der Eingeborenen hinsichtlich ihrer Pflichten und Rechte dem Staate gegenüber behandelt und dabei zunächst ihre Heranziehung zur direkten Be- steuerung in der Art einer Hütten- oder Wahlsteuer mit der Maßgabe befürwortet, daß diese zweckmäßiger- weise einheitlich auf ein Minimum von jährlich ein Pfund Sterling festzusetzen sein möchte. Interessant sind schließlich die Darlegungen und Vorschläge der Kommission über die den Eingebo- renen zu gewährende Vertretung im Parlament. Das bisher bestehende System, nach dem die Ein- geborenen gemeinsam mit den Weißen wählten, hält die Kommission für durchaus unangebracht. Tat- sächlich hat sich auch in der Kapbkolonie bereits er- geben, daß bel der ziemlich gleichen Stärke der Afrikander= und der progressiven Partei die Stimme der Eingeborenen ausschlaggebend für den Sieg der einen oder anderen Partel ist, was zum Stimmenkauf der Eingeborenen führt. Die Kommission kann ferner nicht verhehlen, daß bei der erheblich größeren Zu- nahme der schwarzen gegenüber der weißen Bevöl- kerung die Eingeborenen bel dem Bestehen des gegen- wärtigen Systems die Oberhand im Parlament mit der Zeit gewinnen müssen. Um dieser Gefahr zu begegnen, schlägt die Kommission vor, eine in jeder Legislaturperiode von neuem zu bestimmende Anzahl von Eingeborenen als Parlamentsvertreter zuzulassen, die aus abgesonderten Wahlen der Eingeborenen hervorzugehen hätten. Damit würde nach Ansicht der Kommission den Eingeborenen ein genügendes Vertretungsrecht eingeräumt und anderseits der Ge- fahr einer dermaleinstigen Mojorität der Eingeborenen im Parlament begegnet werden.