Solltarlif für die spanischen Rolonien im Solf von Guinea. Durch Verordnung des Königs von Spanien vom 26. Mai 1906 wird vom I. Juli 1805 ab der für Fernando Po geltende Zolltarlf in allen spanischen Besitzungen im Golf von Guinea zur Einführung gelangen. Auderung der Einfuhrzölle auf Spiritnosen in Gambia. Durch eine Verordnung (Nr. 5/1905) des Gouverneurs von Gambia ist der Stärkegrad, nach welchem Spirituosen bei der Einfuhr in die Kolonie zu verzollen find, folgendermaßen abgeändert worden: Brandy und Whisky von einer Stärke von 12½ v. H. unter Normalstärke nach Sykes Hydrometer oder darunter, und so im Verhältnis für jede höhere Stärke Imperialgallon oder ein Teil desselhen (bisher: Gallon von Normalstärke). Andere Spirituosen, mit Ausnahme der parfümierten, von einer Stärke von 12½ v. H. unter Normalstärke nach Sykes Hydrometer, und so im Ver- hältnis für jede größere oder geringere Stärke Imperialgallon oder ein Teil desselben (bisher: Gallon von Normalstärke). Versüßte Spirituosen oller Art, deren Stärkegrad durch Sykes Hydrometer nicht festgestellt werden kann Irmperialgallon oder ein Teil desselben (bisher allgemein, ohne die Einschrän- kung hinsichtlich der Feststellung des Stärkegrades). 4Schul. 4 Schil. 4 Schul. (The Board of Trade Journal.) Anderung der Einfuhrzölle auf Splrituosen in der " Rolonie westlich des volta (Goldküste). Durch eine Verordnung des Gorverneurs der Goldküstenkolonie vom 24. April d. Is. (Nr. 3/1905) ist die Nr. 4 (a) und (b) des durch Verordnung Nr. 13 vom Jahre 1904 für die Kolonie Gold- küste westlich des Volta erlassenen Zolltorifs durch Herabsetzung der Alkoholstärke, nach der die Spiri- tuosen zu verzollen sind, folgendermaßen abgeändert worden: 4a)Branntwein, Genever, Rum, Liköre und vermischte Spiri- tuosen, die nicht so verfüßt oder derart versetzt sind, daß ihr Stärkegrad nicht durch Sykes Hydrometer festgestellt werden kann, bei einer Stärke von höchstens 12½ Grad 418 — unter Normalstärke — Im- perialgollon oder ein Bruch- - teilhaben......"4Schtll«.6Pce. (bisher ohne Beschränkung hinsichtlich der Alkoholstärke), b) für jeden Grad oder Teil eines Grades über 12 ½ Grad unter Normalstärke — Zu- schlag für das Imperialgallon oder einen Bruchteil davon (bisher: Für jeden Grad usw. über Normalstärke). (The Boerd of Trade Journal.) 2 Pre. Das neue Dezentvalisationsgesetz für Aiederländisch Indlen. Nach langjährigen Vorarbeiten hat am 20. De- zember v. Is. ein Gesetz die Königliche Sanktion erhalten, dem eine große Wichtigkeit beigelegt wird und das die Zentralregierung von allen Angelegen- heiten der rein örtlichen Verwaltung entlasten soll. Es handelt sich um das sogenannte „Dezentrali= satlonsgesetz" oder „den Königlichen Dezentrali= sationsbeschluß“. Die dazugehörige Ausführungs- Verordnung des Generalgouverneurs, die offiiell als „Lokale radenord tie= (Gemeinderats-Be ordnung) bezeichnet wird, ist nunmehr auch er- schienen. Nach dem neuen Gesetz sollen Angelegen- heiten wie Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung, Straßenreinigung, Sanitätsdienst, Lokalpolizel, öffent- liche Bauten, Feuerlöschdienst u. a. m. samt der artlichen (IF6 14 1g##. — T4 2 körpern übertragen werden, die je nach dem Umfang ihres Wirkungskreises als örtliche oder Gemeinde- räte (ptaatselyke raad) oder als Bezirksräte (sewestelyke raad,) bezeichnet werden. Die Reglerung hat dafür Sorge getragen, daß sie in diesen Selbstverwaltungskörpern stets über eine Majorität verfügt. Nach Artikel 6, Ziffer b des Dezentralisationsgesetzes muß die Anzahl der- jenigen Mitglieder, die im Dienst der Regierung stehen, die der anderen Mitglieder stets übertreffen, und zwar, soweit möglich, um nicht mehr als eins. Auch ist dem Generalgouverneur durch Artikel 15 ebendaselbst die Befugnis beigelegt, alle Beschlüsse des Rats ganz oder teilwelse aufzuheben oder für nichtig zu erklären. - Die Mitglieder der Räte zerfallen in ernannte und gewählte. Sie bestehen aus Europäern und mit ihnen gleichgestellten Personen, aus Inländern, sowie aus „vreemden Oosterl ngen“ (Chinesen, Araber und ähnliche Nichteuropäer), wo diese in einiger- maßen erheblicher Anzahl dauernd ansässig sind. Sowohl die „fremden Oosterlinge“ wie die En- ropäer müssen, wenn nicht ihre Eltern schon in Niederländisch-Indien ansäfsig waren, mindestens fünf Jahre daselbst ihren Wohnsitz haben. Auf