— 469 — Dividendenscheine werden nicht für kraftlos erklärt. Zeigt der berechtigte Inhaber eines Divi- dendenscheines jedoch innerhalb der Vorlegungsfrist den Verlust der Gesellschaft an, ohne daß innerhalb dieser Frist der Schein von anderer Seite eingerelcht wird, so erhält er den auf den Dividendenschein entfallenden Betrag; dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Vor- legungsfrist. Die Gesellschaft wird durch die Annahme der Anzeige des Verlustes weder verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten zu prüfen, noch die Realisation zu verweigern, noch die Präsen- tation dem Anzeigenden mitzuteilen. 19. Der vierte Absatz fällt fort. § 21. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 11, höchstens 19 Mitgliedern; sie werden aus den Mitgliedern t Gesellshaft durch die Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf fünf Jahre; jährlich scheidet der fünfte Teil, oder wenn die Zahl der Mitglieder nicht durch fünf tellbar ist, der fünfte Teil der nächst kleineren durch fünf teilbaren Bahl- aus. In den ersten fünf Jahren erfolgt der Austritt nach dem Lose, später nach dem Alter des Eintritts Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Hat dle Hauptversammlung nicht alle Stellen besetzt, so kann der Verwaltungsrat, insofern die Hauptversammlung dies nicht untersagt, bis zur nächsten Haupt- versammlung Mitglieder in diese Stellen berufen. Auch für in der Zwischenzeit ausgeschiedene Mitglieder kann derselbe bis zur nächsten Hauptversammlung gültige Ersatzwahlen vornehmen Die durch die Hauptversammlung erfolgende Ersatzwahl gilt für die 2 laufende Wahlzeit des Ausgeichicdenen. te Wahl zum Mitgliede des Verwaltungsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen die erfolgt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden. Ist ein Mitglied des Verwaltungsrats länger als drei Monate an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so können die übrigen Mitglieder die Wahl eines Stellvertreters für die weitere Dauer der Verhinderung beschließen. ber die Wahlen zum Verwaltungsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf zu Lasten des Handlungsunkostenkontos zu verbuchende Anwesenheitsgelder in Höhe von je 100 Mk. für jeden Tag, an welchem sie an einer Sitzung des Verwaltungsrats oder eines Ausschusses teilnehmen, und sie erhalten außerdem eine Tantieme in Höhe von 10 v. H. desjenigen Jahresgewinnes, welcher verbleibt, nachdem auf die Vorzugsanteile eine Divldende von 5 v. H., und auf die Stammanteile eine Dividende von 4 v. H. berechnet worden ist. Über die Verteilung der Tantieme unter die Mitglieder des Verwaltungsrats entscheldet ein von dem Verwaltungsrat zu beschließendes Regulativ. § 26. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die von dem Verwaltungsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können durch den Verwaltungsrat jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus den mit ihnen geschlossenen Verträgen. Für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Verwaltungsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats nicht ausüben. « Berichtigung zur Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser= und Hüttensteuer, vom 22. März 1905.5) Vom 15. Juni 1905. In § 14, Absatz 2, Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die erzelung einer Hönser- und Hüttensteuer, vom 22. Mürz 1905 ist heinge: „Formular A dient für die in § 5 der Verordnung aufgeführten Stadtbezirk. Der Satz hat jedoch zu lauten „Formular 4 dient für die in § 22 aufgeführten Stadtbezirke.“ In § 7, Absatz 1 der Instruktion zur Ausführung der Verordnung, betreffend die n zeras- ziehung . Eingeborenen zu öffentlichen Arbelten 7“) ist auf ein beiliegendes Formular Bezug genommen, welches jedoch nicht mit abgedruckt ist. Das Formular wird hier beigefügt. Daressalam, den 15. Juni 1905. Der Kaiserliche Gouverneur. J. V.: Haber. *) Vol. Deutsches Kolonialblatt vom 1. Mai d. Is. S. 272. #) Vgl. Deutsches Kolonialblatt vom 1. Mai d. Is. S. 274.