die Kirche war, als wir anlamen, nur noch ein Trümmerhaufen. Ebenso die nebenstehende Wohnung, nur der Teil stand noch, in den wir das Aller- heiligste gerettet. Uns belden, Pater Fldelis und mir, war es unmöglich, so lange die Heftigkeit des Sturmes andauerte, vor herumfliegenden Trümmern in das Haus zu gelangen. Wir suchten daher Schutz und Obdach unter den Asten eines entwurzelten Baumes. Dort lagen wir 1 bis 2 Stunden, vom Regen gepeitscht, bis auf die Haut durchnäßt und vom Sturme biswellen fortgerissen. Das Sturm- geheul war derart stark, daß man, um sich einiger- maßen verständlich machen zu können, sich aus Lelbeskräften zurufen mußte. Von der Gewalt des Sturmes nur einige Beispiele: Ein in der Nähe stehender Kokosbaum (1½ Fuß Durchmesser) wurde von einem dahersausenden Stück Wellblech voll- ständig durchschnitten; jede Krümmung des Bleches war auf dem Stumpfe deutlich sichtbar. Elne unserer Kisten, so schwer, daß zwei Mann sie kaum zu tragen vermochten, wurde etwa 20 m weit fort- geschleudert. Einige Häuser rückte der Sturm, bevor er alles aus den Fugen riß, zuerst einige Meter weit von der Stelle. Gegen 4 Uhr ließ der Sturm etwas nach; er kam nur noch stoßweise, aber diese einzelnen Stöße waren von ungeheuerer Heftigkeit. Bis auf die Haut durchnäßt und schlotternd vor Kälte konnten wir uns jetzt wieder aus unserem Verstecke heraus- wagen. Aber welch ein Bild grauenhafter Ver- wüstung bot sich unseren Blicken dor! Die schöne deutsche Kolonie war gänzlich vom Erdboden ver- schwunden. Fork war das Regierungsgebäude, fort die schöne, erst vor wenigen Wochen fertiggestellte Privatwohnung des Herrn Gouverneurs Berg, fort die Wohnungen der Beamten und Kaufleute, fort jedes Haus und jede Hütte, nur unser altes Re- fektorium mit dem Sanktissimum stand noch sturmfest da. Erhalten blieb auch unsere Kirche in der Station Jokos. Die belden Schiffe, welche gerade im Hafen lagen, der neue, erst einen Tag aus Francisco eingetroffene Regierungs-Motorschuner „Ponape“ und der der Jaluit-Gesellschaft gehörige Motorschuner „Diana“ waren auf die Riffe ge- schleudert. Letzterer wurde heute auf Abbruch ver- steigert. Ersteren hofft man wieder flott zu machen. Die ganze Insel bietet einen traurigen Anblick dar. Die einst so schönen, immergrünen Berge sind lezt nackt und kahl, die Bäume vom Sturme geknickt, die noch stehenden sind aller Zweige, Blätter und Früchte beraubt. Auch die Fruchtbäume sind ver- nichtet oder wenigstens für mehrere Jahre trag- unfähig geworden. Und doch bleten gerade die Fruchtbeume hier die Hauptnahrung (Kokos, Brot- frucht, Bananen usw.). So ist ganz Ponape wie mit einem Schlage obd brotlos 8 obdachlos und sozusagen auch 561 Aus fremden Rolonien und Produhktionsgebieten. SPolltarif in Lagos. Durch eine Verordnung des Gouverneurs vom 23. August 1904 — Customs Tariff Ordinance, 1904 (Nr. 16/1904) — sind unter Aufhebung der Zolltarifverordnungen Nr. 8 vom Jahre 1899, 19 vom Jahre 1900, 2 vom Jahre 1901 sowie 1 und 8 vom Jahre 1904 mit Wirksamkeit vom 23. September 1904 ab für die Einfuhr in die Kolonie und das Schutzgebiet von Lagos neue Zölle festgesetzt worden, die zum größten Teil den bis- herigen entsprechen. Die wesentlichsten Anderungen sind folgende: Schill. Pce. Patronen, gefüllt. . . 100 Stück 2 — (bisher 100 Stück oder ein Teil davon) Zigarren 50 Stück — 6 (bisher 100 Stück 1 —) Zigaretten — 100 Stück — 3 (bisher 1000 Stück 1 —) Kaurimuscheln: auf dem Landwege aus Nord= und Süd-Nigeria eingefühnt.. frel sonst . ......verboten (biöher8entner1—) Schießpulver...... und — 6 (bisher: Pfund oder ein Teil desselben — 6) Sal--z= Zentner 1 — (bisher Tonne 20 —) Der Freiliste sind elnige weitere Artlkel hinzu- gefügt worden, von denen die wesentlichsten sind: Mais (corn), der in Westafrika gewachen ist, Kohlen, frische Fische, Fleisch, Gemüse und Früchte, Eis, Maße (imperial standard), Muster, Proben und Musterkarten, Drucker= und Buchbinder-Materialien, Samen, Sträucher und Bäume zu Pflanzungen sowie Schiffe. Die Bestimmungen über Rückvergütung von Zöllen sind gleichfalls abgeändert. Danach wird nunmehr für alle Waren, für die Zoll gezahlt worden ist und die nach einem Platze außerhalb der Kolonie oder des Schutzgebiets, ehe sie innerhalb der Kolonie oder des Schutzgebiets verkauft sind, wieder ausgeführt werden, elne Rückvergütung in Höhe von 95 v. H. des für dieselben gezahlten Zolles gewährt. Diese Bestlmmungen sollen indessen keine Anwendung finden auf Waren, die im Wege der Binnenschiffahrt oder auf dem Landwege nach Nord- oder Süd-Nigeria ausgeführt werden. Von ein- geführten zollpflichtigen Waren, für die kein Zoll gezahlt worden ist und die nach einem Platze außer- halb der Kolonie oder des Schutzgebiets durchgeführt oder wieder ausgeführt werden (einschließlich der über Zollniederlagen gehenden und von Zolllagern ausgeführten Waren), soll kein Zoll erhoben werden, dagegen können nach Anordnung des Gouverneurs im Rate zur Deckung etwaiger dem Zolldepartement in Verbindung mit solchen Waren entstehender Aus-