— 2 — 82. Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften, die in den Schutz- gebieten für die Volstrecung gerichtlicher, die Pflicht zur Zahlung einer Geld- summe oder zur Herausgabe von Sachen aussprechender Urteile gelten, mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. An die Stelle des Bezirksrichters tritt die nach §& 1 für die Zwangs- vollstreckung zuständige Verwaltungsbehörde. Diese Behörde hat auch die dem Prozeßgericht obliegenden Verrichtungen wahrzunehmen. In den Fällen der 9 767, 768, 781 bis 784 und 786 der Zivilprozeßordnung tritt an die Stelle der Klage die Erinnerung bei der Verwaltungsbehörde. 2. Die Bezirksrichter und gegebenenfalls die Bezirksgerichte bleiben zuständig: a) für die Verhandlung und Entscheidung auf die Klage in den Fällen der §§# 771 bis 774, 805, 856 der Zivilprozeßordnung, b) für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§# 807, 883 der Zivilprozeßordnung. 3. In den Fällen der sofortigen Beschwerde (§ 793 der Zivilprozeßordnung) ist der Gouverneur ermächtigt, die Beschwerdefrist allgemein oder für einzelne Teile des Schutzgebiets zu verlängern. 83. Hat eine mehrfache Pfändung derselben beweglichen Sache (H 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch Verwaltungsbehörden oder durch solche und den Bezirksrichter stattgefunden, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Verstigerung. Die Behäörde, welche die zweite oder eine spätere Pfändung bewirkt, hat den anderen beteiligten Behörden Ab- schrift ihrer Pfändungsverfügung zuzusenden. Die Versteigerung siner ür alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen statt. Die Verteilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen oder, falls die sämtlichen Beteiligten über die Verteilung einverstanden sind, nach der getroffenen Vereinbarung. Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend, und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung bewirkt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der #fündungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Bezirksrichter, in dessen Bezirke die erste Pfändung stattgefunden hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schrist- stücke beizufügen.. Die Verteilung erfolgt nach den Vorschriften der §§6 873 bis 882 der Zidvilprozeßordnung durch den W“* # st die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt, so ist ent- sprechend zu verfahren.