— 8 — fertigun des Schuldtitels erforderlich ist, tritt an deren Stelle eine mit Voll- streckbarkeitsbescheinigung versehene beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der polizeilichen Strafverfügung oder des Strafbescheids. Der Gouverneur kann vorschreiben, daß alle oder einzelne Verwaltungsbehörden die auf Grund der §# 23 bis 27 verhängten Geldstrafen auch in das bewegliche Vermögen nur durch Ersuchen des Bezirksrichters vollstrecken dürfen. Die Vorschriften des § 5 Abs. 2) 3 finden alsdann entsprechende Anwendung. Die Vollstreckung der auf Grund der 9# 23 bis 27 festgesetzten Freiheits- strafen erfolgt auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde durch den Bezirkerichter, in dessen Bezirke diese ihren Sitz hat. Der Reichskanzler und mit seiner Zustimmung der Gouverneur können die Vollstreckung der Freiheitsstrafen außer in dem Falle des § 463 der Straf- prozeßordnung für bestimmte Teile einzelner Schutzgebiete anderen Behörden übertragen. III. Bekanntmachungen. 6&29. Die nach dieser Verordnung von den Verwaltungsbehörden zu bewirkenden Bekanntmachungen erfolgen entweder durch Mitteilung zu Protokoll oder durch ustellung. Die Zustellungen sollen mittels eingeschriebenen Briefes (Telegramm) oder durch Ubergabe der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks stattfinden. Die die Zustellung veranlassende Behörde ist befugt, ihr unterstellte Beamte mit der Beglaubigung sowie der Ubergabe zu beauftragen. Auf die Zustellung durch Ubergabe eines Schriftstücks finden die Vorschriften der §&# 171 bis 173, 180 bis 184, 186, 189 der Iwwilprosegordramg ent- sprechende Anwendung; in den Akten ist zu vermerken, in welcher Weise, an welchem Orte und zu welcher Zeit die Ubergabe erfolgt ist. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes nach dem Deutschen Reiche hin erfolgt gegen Rückschein. Bei AZellungen nach dem Auslande bestimmt der Gouverneur für den einzelnen Fall die Frist, nach deren Ablaufe die Zustellung als bewirkt anzusehen ist. Der Gouverneur kann die Bestimmung der Frist für einzelne Teile des Schutzgebiets anderen Behörden übertragen. IV. Rechtshilfe. 30. Die Behörden desselben Schutzgebiets einschließlich der Gerichte haben einander bei Bekanntmachungen und Vollstreckungshandlungen Rechtshilfe zu leisten. Auch kann die Rechtshilfe der Gerichte von den Verwaltungsbehörden