— 13 — Abgesehen von den vorstehenden Fällen sind die in dieser Verordnung vor- gesehenen Enischeidungen und sonstigen Anordnunzen der Verwaltungsbehörden vollstreckbar nach Maßgabe der allgemeinen, für die Vollstreckung von Anord- nungen der Verwaltungsbehörden im Südwestafrikanischen Schutzgebiete geltenden Vorschriften. 86. « Wo auf Grund dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren stattfindet, Zuständigkeit der ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirke das Schürffeld oder Bergbaufeld liegt, VOericht. ausschließlich zuständig. Liegt das Feld in den Bezirken mehrerer Gerichte, so bestimmt der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte, welches dieser Gerichte ausschließlich zuständig ist. ∆ 7.r Den Verwaltungsbehörden bleibt es überlassen, vor den in Ausführung Vernehmung von dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen Zeugen und Sachperständige zu Zeugen und Sach- hören. Auf die Juziehung und die Vernehmung finden die Vorschriften der verständigen. Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Zeugen und Sachverständige ent- sprechende Anwendung. 88. Auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden finden die auf die Rechtshilfe Rechtshiffe. bezüglichen Vorschriften des §6 30 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die IJwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutggebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 entsprechende Anwendung. 88. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Verwaltungsbehörden erfolgen in der ortsüblichen Weise, jedenfalls durch An- destung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde. Mit der ersten Anheftung, ie zu beurkunden ist, ist die Bekanntmachung als bewirkt anzusehen. Auf die Bekanntmachungen an bestimmte Personen finden die Vorschriften des § 29 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 über Bekanntmachungen Anwendung. II. Vom Schürfen. A. Im allgemeinen. W#10. Die Aufsuchung der im & 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Allgemeine Schür Ablagerungen (das Schürfen) ist einem jeden gestattet. freiheit.