/ u11. DVerbot von Auf öffentlichen Wegen, öffentlichen Plätzen und Eisenbahnen sowie auf Schürfarbeten on Begräbnisstätten darf nicht geschürft werden. gewisen Stelen. Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, soweit nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die Bergbehörde entscheidet auch, in welcher Entfernung von Quellen oder sonstigen Wasserstellen das Schürfen unstatthaft ist. Unter Gebäuden und in einer Entfernung von ihnen bis zu fünfzig Meter sowie in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß die E#a Nutzung des Grundstücks Berechtigten und der Eigentümer ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. /W 12. Schürfarbeiten auf Der Schürfer kann die Uberlassung der Benutzung des zur Anlage von ôemdem Orund Baulichkeiten, Wegen, Halden-, Ablage= und Niederlageplätzen und zu Weide- und Boden. weer erforderlichen fremden Grund und Bodens sowie des darauf befindlichen assers und Holzes insoweit verlangen, als die Uberlassung für die Schürf- arbeiten notwendig ist, Weide, Wasser und Holz jedoch nur, soweit die Ülber- lassung ohne wesentliche Schädigung des Wirtschaftsbetriebs geschehen kann. Wegen Uberlassung dieser Benutzung hat sich der Schürfer in Ansehung eines bewirtschafteten Grundstücks mit dem Nutzungsberechtigten oder dessen Vertreter zum Owecke einer Vereinbarung in Verbindung zu setzen. Die Benutzung des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein- gefriedigten Hofräume kann der Schürfer nicht verlangen. 8 13. Entschädigung für Der Schürfer ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten entiogene für die entzogene oder verminderte Nutzung monatlich im voraus vollständige berzver#inderte Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutung zurück. zugeben. 5 14. Ersatz für Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder Wertverminderung-. einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Schürfer bei der Rückgabe des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte schon bei der Uberlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. 15. Verpflichtung des Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, oder un Shhurfere. wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der