Zu beiden Seiten des Merkmals sind geradlinige, mindestens zwei Meter lange Gräben zu ziehen, welche die Richtung der Langseiten des Schürffeldes bezeichnen. Soll das Merkmal nicht mit dem Mittelpunkte des Schürffeldes zusammenfallen, so ist auch die Lage des Merkmals zu den Eckpunkten oder zum Mittelpunkte des Schürffeldes anzugeben. « · Der Gouverneur kann andere Vorschriften über die Form und Beschaffenheit des Merkmals erlassen. Das Aufrichten von Schürfmerkmalen darf nur in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang erfolgen. (25. Entspricht das Merkmal den im § 24 Abs. 1 vorgeschriebenen oder gemäß §&24 Abs. 3 vom Gouverneur vorzuschreibenden Erfordernissen nicht, so tritt die Schließung des Schürffeldes nicht ein. . s26. . Binnen zwei Wochen nach Belegung des Schürffeldes müssen dessen Eck- punkte durch deutlich sichtbare, wenigstens ein Meter hohe Pfähle oder Stein- male, an welchen die im § 24 Abs. 1 vorgeschriebenen oder gemäß §9 24 Abfk. 3 vom Gouverneur vorzuschreibenden Angaben vermerkt sind, kenntlich gemacht sein. Falls die Eckpunkte unzugänglich sind, ist ihre Lage anderweit derart kenntlich zu machen, daß sie in der 8 ohne weiteres eshlcch ist. Wird der Vorschrift des Abs. 1 nicht genügt, so hört die Schließung des Schürffeldes auf. Die gleiche Folge tritt ein, wenn die zulässige Feldesgröße überschritten oder wenn von der vorgeschriebenen Form wesentlich abgewichen wird. 827. Für jedes Edelmineralschürffeld ist eine Schürffeldgebühr von monatlich zehn Mark, für jedes gemeine Schürffeld eine solche von monatlich fünf Mark im voraus zu entrichten, und zwar für die Zeit vom ersten Tage des Monats, in welchem die Belegung des Schürffeldes stattfindet, bis zum letzten Tage des Monats, in welchem der Antrag auf Umwandlung des Schürffeldes bei der zu- ständigen Behörde gestellt (& 37) oder die Umwandlung von der Bergbehörde verfügt (§ 38) wird oder die Schließung des Schürffeldes aufhört. Die Gebühr ist an die Bergbehörde oder eine andere von dem Gouver- neur bezeichnete Behörde für wenigstens sechs Monate zu zahlen und wird erst- malig am Tage der Anzeige von der Belegung des Schürffeldes (6 28), in der Fozerit am ersten jedes Kalendermonats fällig. Ist sie nicht am Tage der Fälligkeit entrichtet, so hört die Schließung des Schürffeldes auf. * 28. Von der Belegung des Schürffeldes ist sofort der Berpchöre schriftlich ann vorschreiben, oder zu Protokoll Anzeige zu erstatten. Der Gouverneur daß die Anzeige bei einer anderen Behörde anzubringen ist. 3 Kenntlichmachung der Schürffeld- grenzen. Schürffeldgebühr. Anzeige.