§ 33. Bei Aufhören der Schließung des Schürffeldes ist der Schürfer ver- ontfernung von pflichtet, das Merkmal und die Grenzzeichen in deutlich erkennbarer Weise zu Me and entfernen. Die gleiche Verpflichtung hat er, wenn die Schließung des Schürf- 6hen feldes genäß 525 nicht eingetreten ist. ommt der Schürfer seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Ent- fernung, unbeschadet der im & 91 Nr. 1 angedrohten Strafe, behördlicherseits auf Kosten des Verpflichteten bewirkt werden. ∆ 34. Jede form= und fristgerecht angezeigte Belegung eines Schürffeldes sowie Schürfregister die Ubertragung oder Aufgabe des Rechtes am Schürffelde wird in ein bei der Bergbehörde zu führendes Schürfregister eingetragen. ber die erste Eintragung jedes Schürffeldes wird von Amts wegen und umentgeltlich eine Bescheinigung erteilt. Die weiteren Vorschriften über Inhalt und Führung des Schürfregisters werden vom Gouverneur erlassen. 35. Die Einsicht des Schürfregisters ist einem jeden gestattet. III. Bom Bergban. A. Vom Bergwerkseigentum im allgemeinen. & 36. Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien der im 9 1 bezeichneten Art Bergbau. (der Bergbau) ist nur in einem Bergbaufelde gestattet. § 37. Der Schürfer kann jederzeit auch ohne den Nachweis eines Fundes bean= Umwandlung spruchen, daß sein Schürffeld oder ein Teil desselben in ein Bergbaufeld um- Shürffelles, n gewandelt wird. Ei a Der Umwandlungsantrag ist unter Angabe des dem Bergbaufelde bei- zulegenden Namens bei der Bergbehörde zu stelen. Dem Antrag ist ein Pan nebst einer Beschreibung beizufügen, woraus Lage und Größe des Bergbaufeldes ersichtlich sind (Lageplan). Der Gouverneur kann eine andere Behörde zur Entgegennahme des Um- wandlungsantrags für zuständig erklären. / 38. Wenn in dem Schürffelde Mineralien (6 1) regelmäßig gewonnen werden, umwandlung oder, wenn das Schürffeld zwei Jahre geschlossen gehalten worden r kann die veen *