* 43. . Ubber das Ergebnis der Vermessung und Vermarkung wird von der Berg- behörde oder einer anderweit von dem Gouverneur bezeichneten Behörde eine Urkunde (die Vermessungsurkunde) ausgenommen, der ein Vermessungsriß bei- zufügen ist. 44. Vor der Entscheidung über die Umwandlung eines Schürffeldes in ein Bergbaufeld hat die Bergbehörde die in Aussicht genommene Umwandlung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muß enthalten: 1. Namen, Stand und Wohnort des Schürfers; 2. den dem Bergwerke beizulegenden Namen; 3. Flächeninhalt und Begrenzung des beanspruchten Bergbaufeldes unter Bezugnahme auf den Vermessungsriß (§ 43), oder) falls eine Ver- messung und Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan & 37 Abs. 2); 4. Namen des Distrikts, in dem das beanspruchte Bergbaufeld liegt; 5. die Benennung der Mineralien (8 1, I und I), auf die sich die Berg- bauberechtigung beziehen soll. · Mit der Bekanntmachung ist die Aufforderung zu verbinden, daß diejenigen, welche widersprechende Rechte zu haben glauben, v0c4 Widerspruch binnen einer zu bestimmenden Frist anmelden, widrigenfalls ihre Rechte bei der Entscheidung über die Umwandlung unberücksichtigt bleiben und erlöschen würden. Während dieser Frist ist die Einsicht des Vermessungsrisses oder Lageplans bei der Berg- behörde einem jeden gestattet. Wird der Bergbehörde bekannt, daß derartige Rechte beansprucht werden, so hat sie die Aufforderung den Betreffenden besonders bekanntzumachen. Die Frist läuft in jedem Falle von der öffentlichen Bekanntmachung an. (45. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Bergbehörde über die angemeldeten Widersprüche. & 46. Die Entscheidung über die angemeldeten Widersprüche kann von denen, wete die sie ergangen ist, binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung an sie durch Klage angefochten werden. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen. Diie Klage ist gegen denjenigen zu richten, zu dessen Gunsten die Ent- scheidung der Bergbehörde ergangen ist. Sind danach mehrere zu verklagen) so kann die Klage nur gegen alle gemeinschaftlich erhoben werden. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht, bevor die im Abs. 1 bestimmte Fist für alle Klageberechtigten abgelaufen ist. Mehrere Prozesse sind zur gleich- Vermessungs. urkunde. Umwandlungs- verfahren. Entscheidung über Widersprüche. Anfechtung.