itgewinnung von delmineralien in meinen Bergbau- feldern. causgabe fremdem rgbaurecht unter- jender Mineralien Falle der Mit- gewinnung. Betriebszwang. tu benutzen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt die ergbehörde. Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege. 55. In einem gemeinen Bergbaufeld ist der Bergwerkseigentümer befugt, Edelmineralien insoweit mitzugewinnen, als sie nach Entscheidung der Bergbehörde mitgewonnen werden müssen. s Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob der wirt- schaftliche Wert der Gesamtablagerung – in dem Vorhandensein der Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das erbaufeld ßs soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen, ganz oder teilweise durch die Bergbehörde zum Edelmineral- bergbaufelde zu erklären und die nach §# 48, 49, 50 ausgestellte Urkunde durch einen Zusatz entsprechend zu ergänzen. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzu- machen. 6 566. Steht das Recht zur Gewinnung edler und zur Gewinnung gemeiner Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Berechtigten zu, so hat jeder von ihnen das Recht, bei der Gewimmung seiner Mineralien auch diejenigen des anderen mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen zustehenden Mineralien müssen jedoch diesem auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten herausgegeben werden. 6* 57. Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach der Begründung des Bergwerkseigentums (§ 49 Abs. 1) einen ordnungemshigen. „der Beschaffenheit des Mineralvorkommens entsprechenden Bergwerksbetrieb selbst oder durch andere zu beginnen und ununterbrochen fortzusetzen, es sei denn, daß er an der Erfüllung dieser Verpflichtungen durch Umstände gehindert wird, die er nicht zu vertreten hat. Die Bergbehörde kann für die Erfüllung dieser Ver- pflichtungen eine Nachfrist festsetzen. Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob ein Betrieb im Sinne der vorstehenden Bestimmung vorhanden ist. Der Gouverneur kann bestimmen, daß der Betriebspflicht in einzelnen Teilen des Schutzgebiets durch die jährliche Verausgabung einer gewissen Geld- summe sowie durch den Nachweis der Beschäftigung einer gewissen Zahl von Arbeitern für die Ausführung bergmännischer Arbeiten genügt wird. Er kann auch die im Abs. 1 bezeichnete zweijährige Frist allgemein oder in einzelnen Fällen bis auf ein Jahr herabsetzen. , Kommt der Bergwerkseigentümer den durch die Vorschriften der Abs. 1,3 begründeten Verpflichtungen nicht nach, so kann die Bergbehörde die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§8) 69 bis 75 einleiten.