g 68. Der Bergwerkseigentümer hat die Eröffnung des Bergwerksbetriebs vor der Eröffnung, jede wesentliche Anderung des Betriebs vor Eintritt der Anderung sowie die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkte der Einstellung der Bergbehörde oder der anderweit von dem Gouverneur bezeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen. Der Bergwerkseigentümer ist ferner verpflichtet, die beabsichtigte Förderung eines bis dahin nicht gewonnenen Minerals der im Abs. 1 bezeichneten Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. « Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Erstattung dieser Anzeige erlassen. 8 59. Der Verzwerlseigentüner ist verpflichtet, über die Förderung, deren Wert 64 Abs. 1), die Belegschaft und die gezahlten Löhne Buch zu führen. Die Bergbehörde oder die anderweit von dem Gouverneur bezeichnete Sünn ist befugt, von den danach zu führenden Büchern jederzeit Einsicht zu nehmen. . Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Einrichtung der Buch- führung erlassen. Er kann bestimmen, daß der Bergwerkseigentümer der Berg- behörde oder einer von ihm zu bezeichnenden anderen Behörde zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Formen Nachweisungen aus den zu führenden Büchern beizubringen hat. « « . ...560« Wenn der Bergwerkseigentümer den Bergwerksbetrieb nicht persönlich an Ort und Stelle leitet und beaufsichtigt, hat er, unbeschadet der Vorschriften des § 3, für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs eine Person (Be- triebsführer) zu bestellen, welche für die Erfüllung der dem Bergwerkseigentümer hinsichtlich des Bergwerksbetriebs obliegenden Verpflichtungen verantwortlich ist. Der Betriebsführer ist der Bergbehörde namhaft zu machen. Eingeborene und andere Farbige bedürfen als Betriebsführer der Bestätigung der Bergbehörde. Ist diesen Vorschriften nicht genügt, so kann die Bergbehörde, unbeschadet der im §5 90 Nr. 7 angedrohten Strafe, den Bergwerksbetrieb untersagen und die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der 99P 69 bis 75 einleiten. 661. Der Gouverneur kann anordnen, daß die von dem Bergwerkseigentümer mit der Untersuchung der Erze, mit der Buchführung oder mit der Fertigung der vorgeschriebenen Nachweisungen beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Er- füllung dieser Pflicht von einer durch den Gouverneur zu bestimmenden Behörde an Eidesstatt zu verpflichten sind. 4 Anzeige. Buchführung der Bergwerks- eigentümer. Betriebsführer. Eidesstattliche V. pflichtung von A gestellten des Be werkseigentümen