668. Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4, § 60 Wegnahme von Abs. 3, § 66 Abs. 2) entscheidet die Bergbehörde unter Ausschluß des Rechts. Heriebe wegs, inwieweit der Wegnahme der Zimmerung und Mauerung des Gruben- dr c le Schändes ßs der unterirdischen Fahr= und Betriebsvorrichtungen sowie der sonstigen des Bergwerks- nlagen polizeiliche Gründe entgegenstehen. eigentums. C. Don der Aufbebung des Bergwerkseigentums. 669. Die Einleitung des Verfahrens wegen Aufhebung des Bergwerkseigentums einleitungsbeschlu & 57 Abs. 4, § 60 Abs. 3), J 66 Abs. 2) wird von der Bergbehörde durch einen Beschluß ausgesprochen. 870. Der werkseigentümer ist befugt, binnen drei Monaten vom Ablaufe Klage gegen des Tages, ite ihm der Beschluß s bekanntgemacht ist, gegen die Berg- den —8 behörde auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht das nicht, so ist das Einspruchsrecht erloschen. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen. / 71. Elhebt der Berzwerkzeigentümer keine Klage oder wird die Klage rechts. Bekanntmachung kräftig abgewiesen, so wird der Beschluß von der Bergbehörde den bekannten be8 „ihleitenht dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntgemacht. 5§ 72. Jeder dinglich Berechtigte ist befugt, binnen drei Monaten nach der Be. Iuangs. kanntmachung des Beschlusses an ihn, längstens aber binnen sechs Monaten ve. nach der öffentlichen Bekanntmachung, die Zwangsversteigerung des Bergwerkes aguf seine Kosten, vorbehaltlich ihrer Erstattung aus dem Versteigerungserlöse, bei dem Bezirksgerichte zu beantragen. Ein dinglich Berechtigter, der von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, hat bei Aufhebung des Bergwerkseigentums das Kuöschen seines dinglichen Rechtes zu gewärtigen. Der Bergwerkseigentümer sowie die Bergbehörde können binnen einem Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung die Lwangsversteigerung des Bergwerkes Kleichfalls beantragen. 873. Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zum Aufhebungsbeschluf Verkaufe des Bergw zere prrch die Bergbeheche. durch einen Beschus! die Au des Bergwerkseigentums aus. Der Beschluß unterliegt nicht der An- — 4•-