Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südssee. Herausecbes in der Kolsnial-Abteiluug des Auswärtigen Amts. XVI. Jahrgang. Berlin, 15. Gktober 1905. Uummer 20. Oiese Zeitschrift erscheint in er Regel — al. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beb *7 t. die amindesten, einmal viertelss- rli ers w en in 4#s 4½ den und Gelenrten unke den deutschen Schu 8 Käbhelih 4 7. Denckelm Der 5 et hkliche Bdoaaememspkei für das Kolonialblatt mit den Beibesten —’24 ben — arch' 46 9*0 und 7r Schei#rrer — 9.—, Ekrerh uen Stheiftand durch die Verla agobu ur Mk. 350 für Deutschland einschl. der deutschen Schutgebiete und sterreich= Ungarn, Mk. 450 rt ie des Weltpostvereins. endungen und Unfragen sind an die * gliche Hoibuchhandlung von rena — und So nhedte W2, e raße 68—71, zu richlen d Amtlicher Teil: Verordnung des Gouverneurs von —on Togo, betreffend Belampfung der Moskktegesahr 593. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat August 1905 594. — Personalien S. 594. 597. — — S. — vierte Amtlicher Teil. Geseke; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. „Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Bekämpfung der Moskito- gefahr. Vom 11. Mai 1905. Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 19083 in Verbindung mit 8 15 r0 Schutzgebietsgesetzes wird hiermit für die Stadtbezirke Lome und Anecho folgendes verordnet: § 1. Gefäße oder sonstige Vorrichtungen, in denen bestimmungsgemäß Wasser aufbewahrt wird (Kühler, Regentonnen u. dergl.), sind mit moskitosicherem Verschluß zu versehen oder mindestens jeden vierten Tag vollständig zu entleeren. Anstatt dessen genügt es, wenn das angesammelte Wasser mit Moskitolarven tötenden Substanzen (Petroleum ur dergl.) versetzt wird. § 2. Gegenstände, in welchen sich Wasser ansammeln kann (Konservenbüchsen, Flaschen, Boote, Kanus u. #derg sind derart aufzubewahren, daß eine Wasseransammlung nicht stattfinden kann. ie Bestimmung des § 6 der Polizeiverordnung vom 22. August 1897 (Zimmermann Band II., S. imz beect unberührt. Der Regierungsarzt ist berechtigt, die Grundstücke und Wohnräume zum Zwecke der gesundheitspolizeilichen Kontrolle zu jeder Tageszeit allein oder in Begleitung der Gesundheitsaufseher zu betreten. Den Gesundheitsaufsehern allein steht dieses Recht nur an beslimmten, vom Reglerungsarzt fest- zusetzenden und 7 öffentlich bekannt zu machenden Tagen zu. ) Siehe Deutsches Kolontalblatt 1897, Seite böd.