Beilage zum „Deutschen Kolonialblatt“, XVI. Jahrgang, Nr. 22. Berlin, den 15. November 1905. Satzungen der Central-Afrikanischen Bergwerks-Gesellschaft in Berlin. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Unter der Firma; „Central-Afrikanische Bergwerks-Gesellschaft“ wird auf Grund des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900, S. 813) eine Kolonialgesellschaft errichtet. Der Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Ver- wertung von Bergwerksgerechtsamen in Deutsch-Ostafrika und den an- grenzenden Gebieten. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Unternehmungen zu beteiligen sowie andere Gesellschaften zu errichten und diesen einen Teil ihrer Rechte zu übertragen. §5 4. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand im Berlin. 9 5. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. 5 6. Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichterat, die Hauptversammlung § 7. Die Bekanntmachungen des Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, durch einmalige Veröffent- lichung im Deutschen Reichsanzeiger. Die Gesellschaft behält sich vor, ihre Bekanntmachungen außerdem durch andere von dem Aufsichtsrat zu bestimmende Blätter zu veröffentlichen, ohne daß von dieser Veröffentlichung die Rechtswirksamkeit der Bekannt- machung abhängt. Bei bekanntgemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes mitgerechnet. II. Grundkapital. 8. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 200 000 Mark, ein- geteilt in 12 000 Anteile über je einhundert Mark, und zwar der Serie A von Nr. 1 bis 9000 und der Serie B von Nr. 9001 bis 12 000. § 9. Die Central-Afrikanische Seeen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung überträgt 67 ihr zu eigen gehörige Edelmineralschürffelder (Gold--- felder) in das Eigentum der Central-Afrikanischen Bergwerks-Gesellschaft.