— 4 — c) Von dem Dberschuß beziehen die Mitglieder des Vorstandes und die Angestellten der Gesellschaft die etwaigenfalls ihnen vertrag- lich zugesicherten Gewinnanteile. d) Von dem verbleibenden Betrage sind an den Aufeichtsrat 10 v. H. ale Tantieme zu zahlen. e) Von dem dann noch verbleilbenden Uberschuß wird auf die 3000 Anteile der Serie B (8 10b) ein Gewinnanteil bis zu 5 v. H. verteilt. f) Der Rest wird auf eimtliche Anteile Serie A und B gleichmäbig verteilt. Die Verteilung des Gewinnes auf die Anteile erfolgt nach Macßgabe der geleisteten Einzahlungen. Ist eine Einzahlung im Laufe des Geschäftsjahres eingefordert worden, so entfällt auf den eingezahlten Betrag der Gewinnanteil nur nach Verhältnis der Zeit von der Einzahlung bis zum Ablaufe des Ge- schäftejahres. Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt spätestens am 1. Oktober nach dem abgelaufenen Geschäftsjahre. 5 21. Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes am Gesellschaftskapital sowie zur Bestreitung von anderen unvorhergesehenen oder auhlerordentlichen Bedürfnissen der Ge- sellschaft. Die Dberweisungen an den Reservefonds hören auf, sobald und #so oft er die Höhe von 20 v. H. des Grundkapitals erreicht hat. Eine besondere Anlegung des Betrages des ordentlichen Reservefonds ist nicht erforderlich. Das bei der Ausgabe neuer Anteilscheine der Gesellschaft etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem ordentlichen Reservefonds zu. IV. Verwaltung. a) Der Vorstand. # 22. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aufßen in allen Rechts- geschäften und sonstigen Angelegenheiten, einschlieBlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Sondervollmacht erfordern. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dieser Satzung der Aufsichtsrat oder die Haupt- versammlung mitzuwirken haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam. Der Vorstand hat seinen Sits in Berlin. Durch Beschluß des Anfsichts- rats können Mitglieder des Vorstandes zeitweise nach Deutsch-Ostafrika zur Beaufsichtigung und Prüfung der dortigen Verwaltung oder zu anderen Zwecken abgeordnet werden. 5 23. Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat zu notariellem Protokoll bestellt. Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als Ausweis. Zum Mitgliede des Vorstandes kömnen nur Personen männlichen Ge- schlechts, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, bestellt werden. Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruche auf die vertragsmäsige Vergütung. 5 24. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, muß der Aufeichtsrat zu notariellem Protokoll eines der Mitglieder zum Voreilzenden des Vorstandes. ernennen.