— 694 — 8 4. Wer eine Person in festem Dienstverhältnis einführt, bleibt der Behörde gegenüber für den Zeitraum eines Jahres vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses ab gerechnet, für die Kosten des Unterhaltes, der Krankenhilfe und der Heimsendung verhaftet, sowelt sie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Diese Verpflichtung geht auf denjenigen über, welcher den ausgeschledenen Angestellten innerhalb des im ersten Absotz bestimmten einjährigen Zeitraumes in Dienst oder bei mehrmaligem Wechsel zuletzt in Denst “ hat. 5. Ein Schiffsführer, der die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten verletzt, wird mit Sestngas bis zu drei Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. zur Erfüllung der dem Schiffsführer durch diese Verordnung auferlegten Pflichten kann ihm die Aanshab diclar der Schiffspapiere verweigert werden. Herbertshöhe, den 12. August 1905. Der Kaiserliche Gouverneur. Dr. Hahl. Verordnung des Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend den Handelsbetrieb in den Marshall-Inseln. Vom 14. September 1905. Auf Grund des § 15 Absatz 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Deutsches Kolonial- blatt 1908, Seite 509) wird verordnet, was folgt: § 1. Von den im Schutzgebiet ansässigen kaufmännischen Firmen wird eine Gewerbesteuer von jährlich 6000 Mark erhoben, welche in dreimonatlichen Beträgen zu Anfang jedes Kalendervierteljahres im voraus zu entrichten ist. Die bisher für Handelsstationen zahlbare Gewerbesteuer fällt fort. § 2. Von Schiffen, welche für Rechnung einer im Schutzgebiet nicht ansässigen kaufmännischen Firma Handel treiben (Trading-vessels), wird eine Gewerbesteuer von jährlich 2000 Mark erhoben, welche vor Aufnahme des Handelsbetriebs zu entrichten ist. Unternimmt eines der vorstehend genannten Schiffe eine Geschäftsreise im Schutzgebiete, ohne die festgesetzte Steuer entrichtet zu haben, so tritt Geldstrafe bis zu 6000 Mark ein. Dle Strafe ist gegen Schiff und Ladung ohne Rücksicht auf den Eigentümer berselben vollstreckbar. .Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1905 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt werden folgende für das Schutzgebiet erlassene Bestimmungen aufgehoben: die Verordnung, betreffend die Erhebung von Gewerbesteuern im Schutzgeblete der Marshall- Inseln, vom 10. November 1895, mit Ausnahme der auf die Schanksteuer bezüglichen Vor- schriften der §§ 3a und 4; b) die Verordnung, betreffend Gewerbesteuern, vom 23. März 1900; J) die Verordnung, betreffend Abänderung der Gewerbesteuer-Verordnung für die Marshall-Inseln vom 10. November 1895, vom 30. Juli 1901; d) die Verordnung, betreffend Gewerbesteuern, vom 14. November 1904; e) die Verordnung, betreffend die Erhebung eines Ausfuhrzolls auf Kopra, vom 30. Oktober 1904. Jaluit, den 14. September 1905. Der Kaiserliche Landeshauptmann. Brandeis. # Perlvnalien. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Wirklichen Geheimen Legationsrat und Direktor der Kolonial-Abtellung des Auswärtigen Amts Dr. Stuebel auf seinen Antrag einen Urlaub vom 27. November d. Is. an bis zu seiner anderweiten Verwendung im diplomatischen Dienste zu bewilligen. Gleichzeitig haben Seine Moajestät dem Wirklichen Geheimen Legationsrat Dr. Stuebel den Stern zum Roten Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub verliehen. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Erbprinzen Ernst zu Hohenlohe-Langenburg mit der Vertretung des beurlaubten Direktors der Kolonial- Abtellung des Auswärtigen Amts, sowie für den Fall der Behinderung des Reichskanzlers mit dessen Vertretung in den Kommandoangelegenheiten der Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebleten zu beauftragen.