— 2 — *—— .die Angabe des Grundes der Einziehung; .die Eröffnung, daß die von der Einziehung betroffenen Eingeborenen binnen vier Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beim Gouverneur gegen die Einziehung Einspruch erheben können; . die Aufforderung an diejenigen, welche Ansprüche aus einem Rechtsgeschäfte haben, das sich auf das von der Einziehung betroffene Stammesvermögen bezieht, diese binnen sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei den vom Gouverneur zu bestimmenden Dienststellen anzumelden, widrigenfalls die Ansprüche seitens des Fiskus nicht berücksichtigt werden würden; .das Verbot an die Schuldner eingezogener Forderungen, ihre Leistung an die blsherigen Gläubiger zu bewirken mit dem Hinweise, daß eine dem Verbote zuwider erfolgte Leistung dem Fiskus gegenüber von der Verbindlichkeit nicht befreie. # 5 4. Der Gouverneur kann die Einzlehungsverfügung auf einen gemäß § 3 Nr. 4 erhobenen Einspruch hin abändern oder ausheben; andernfalls hat er den Einspruch mit einer gutachtlichen Außerung. dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtellung) zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung des Reichskanzlers ist endgültig. § 5. Sobald die Einziehungsverfügung unanfechtbar geworden oder aufgehoben worden ist, hat der Gouverneur dies öffentlich bekannt zu machen. « §6..Dieinden§§8,5vorgeschriebenenösseutlichenBekanutmqchungeageltenmitderAn- heftunqanbieAmtötafeldesGouvernementöalsbewirkt - « §7·MitbcrössentlichenBekanatamchuagderEinziehungöverfügaag(§8)verlierendievoader Einziehung betroffenen Eingeborenen das Recht, über das der Einziehung unterstellte Stammesvermögen zu verfügen. Ist zuwider dem Verbote des § 3 Nr. 6 eine Leistung nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt, so wird der Schuldner befreit, wenn ihm zur Zeit der Leistung die Einziehungsverfügung nicht bekannt war. Mit der öffentlichen Bekanntmachung, daß die Einzlehungsverfügung unanfechtbar geworden ist (§ 5), gehen die den Eingeborenen an dem eingezogenen Stammesvermögen zustehenden Rechte auf den Fiskus über. § 8. Für Verbindlichkeiten der von der Einziehung betroffenen Eingeborenen haftet der Fiskus nur insoweit, als sie aus einem Rechtsgeschäft entstanden sind, das sich ouf das eingezogene Stammes- vermögen bezieht und vor der Bekanntmachung der Einziehungsverfügung abgeschlossen worden ist. Die Erfüllung kann dem Fiskus gegenüber nur aus dem eingezogenen Stammesvermögen verlangt werden. § 9. Der Gouverneur kann dem Schuldner einer eingezogenen Forderung die Leistung insowest erlassen, als der Schuldner gegen einen von elner Einziehung betroffenen Stamm oder gegen einzelne Angehörige eines solchen vermögensrechtliche Ansprüche hat, wegen deren er vicht nach § 8 Befriedigung verlangen kann. Die Anmeldung und Feststellung dieser Ansprüche erfolgt nach den hierüber vom Gouverneur zu erlassenden Bestimmungen. * Ansprüche auf Ersatz eines durch kriegerisch-feindsellge Handlungen Eingeborener erlittenen Schadens bleiben insoweit, als der Geschädigte eine staatliche Hifeleistung zum Ersatze dieses Schadens erhalten hat, außer Betracht. « § 10. Die Befugnis zur Einziehung von Stammesvermögen steht dem Gouverneur auch ohne die Voraussetzungen des § 1 hurnsichtlich solcher Eingeborenenstämme zu, die ihre Stammesorganisation verloren haben. die Seelenzahl eines Eingeborenenstammes im Verhältnis zur Größe des Stammeslandes so gering, daß die wirtschaftliche Ausnutzung des ganzen Stammesgebiets ausgeschlossen erscheint, so kann der Gouverneur so viel davon einziehen, als zur Erhaltung des Stammes nicht erforderlich ist. Auf die in den Abs. 1, 2 vorgesehene Einziehung finden die Vorschriften der §§ 1, 3 bls 9 entsprechende Anwendung. « § 11. Der Gouverneur hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Or S 5 12. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1906 in Kraft. Sie findet auch insoweit Anwendung, als vor ihrem Inkrafttreten Handlungen der im § 1 bezeichneten Art begangen find. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Kaiserlichen Insiegel- Gegeben Neues Palais, den 26. Dezember 1905. gez. Wilhelm I. R. ggez. Fürst von Bülow.