— 3 — Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Oftafrika, betreffend Abänderung s8füh 8besti gen zur Zollverordnung. Vom 18. November 1905. der Ausführungsbef Auf Grund des § 62 der Zollverordnung für das deutsch ostafrikanlsche Schutzgebiet vom 13. Juni 1908 bestimme ich: « Der 8 68 der zur Zollverordnung gegebenen Ausführungsbestimmungen vom 4. Dezember 1908 erhält solgende Zusätze: Für bestimmte einfuhrzollpflichtige Massengüter, die nicht dem allgemeinen Verbrauche seitens der Bevölkerung zu dienen bestimmt sind, wie z. B. Stelnkohlen, kann auf Antrag von dem Keiserlichen Gouvernement widerruflich die Lagerung ohne Mitverschluß der Zollbehörde in Privaträumen jeder Art nach besonderer Vereinbarung gestattet werden, gleichviel ob die zu lagernden Gegenstände ausschließlich zum Absatz im Zollinlande und zugleich oder ausschlleßlich zum Absah nach dem Auslande bestimmt sind, sofern eine jedesmalige behördliche Nachmessung, Nachwiegung oder Nachzählung gewährleistet ist. Die Lagerfrist soll unbeschränkt sein. Auf Erfordern ist der Einfuhrzoll bis zur Entnahme der gelagerten Massengüter zu hinterlegen. Auf die niederzulegenden Güter finden die Vorschriften des § 48 und 54 Absatz 2 dieser Aus- führungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Lagergelder werden nicht erhoben. Nach vorhergegangener Anmeldung ist die Entnahme der Massengüter zur Ausfuhr jederzeit, zur Einfuhr usw. innerhalb der üblichen Dienststunden gestattet. beh Weitere besondere Maßregeln zur Sicherung der Zölle und Abgaben bleiben in jedem Falle orbehalten. Daressalam, den 18. November 1905. Der Kaiserliche Gouverneur. Graf v. Götzen. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das « Zollamt Moa. Vom 11. November 1906. Das Zollamt III. Klasse Moa, nördlich von Tanga, wird hiermit vom 1. Dezember 1905 ab bis auf weiteres für den unmittelbaren Auslandsverkehr geschlossen. Von dem bezelchneten Zeltpunkte ab finden dort Ein= und Ausfuhr-Zollabfertigungen nicht mehr statt. Die zollamtlichen Güterabfertigungen nach Moa werden bei dem Hauptzollamt in Tanga bewulrkt. Daressalam, den 11. November 1905. Der Kaiserliche Gouverneur Graf v. Götzen. Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1905. Zölle für eeeuezaGllfahrts-Lolzschlag.#ee. Zollamt Einfuhrsfuhr sgedegasbeebühren Ennahmen . H#. . d. 2 . .#. IK Rp. H. M. (Pt. Insgesamt q... 10917101 234325934z—25—207096I811343661-1791543 unmi»2028i14sa7101—4—n—MisogsxnwFZMw man-je»7626«97«8835127,s—-—«12—-3-zgspzuwzspHöMsö Doressalmmm 06%144 gilwa . . 1 12870 86 6801761 — — — 149 1612 2 366510 Andi 3466 190 KS48S 5003 gusammen294·6210 627 625/ ö143—132 % 16— 9 89317 70 659 M. 10 M.. .0 M..Mr.22 Mx. « sov.ost.Z7Pf.67Pk.sng·91Pk. IEéEI 1 106511148 Zun. — Abn. — X 4362 |68 —20 748 e8 4 546 219 661 s0 —15618J26