stellung eines i geeigneten Tropenlastwagens „eschrteben. Diese Aufgabe ist bis heute 3 och elt. on Interesse ist, daß der Kongostaat inzwischen äP größere Anzahl Dampflastwagen durch 2 * .. ten Cockerillschen Werke hat herstellen lassen, die uptmann v. Doering-Atakpame im Auftrage des fihiites Anfang v. Is. geprüft hat. Im Oktober zund rei Wagen nach dem Innern des Kongostaates sandttwar über den Nil aufwärts nach Redjaf ge- erk von wo aus diese Wagen den Verkehr auf mittetwa 1200 km langen Straße nach Buta ver- M l soller. Ein Vorteil der Wagen ist die Kl6 ichkeit der Verpackung in verhältnismäßig lelchten sannen don etwa 500 kg Gewicht, auch ist die Zu- mäghensehung der Wagen innerhalb weniger Stunden Zweit Ein weiterer Vorteil besteht in einer ## Falellung des Vollreifens und dazwischen befind- Last Schaufel= oder Zahnrad, wodurch beim n eren von Sumpfstellen oder Flußbetien ein Vockreisen des Rades in die Erde und damit eine euerdutsbewegung der Wagen ermöglicht wird. Die werde angs beorderten Wagen für den Kongostaat desehe bereits mit diesen Relfen ausgestattet. Die von k des Ausstoßens von Funken bei Anwendung khn ohzeuer ist durch die Zuleitung des abge- gemutt umpfes vollständig abgewendet, der aus- nöihen Dampf dient gleichzeitig zur Erzielung des Wagn Zuges für die Feuerung. Ein derartiger denen wiegt mit vollständiger Last 8000 kg, von ateri " die Halfte auf die Eigenlast mit Feuerungs- aast al Wasser und Bedienung bzw. auf die Nu#- von 10 t. Der Wagen besitzt eine Geschwindigkeit Seeigu bis 20 km in der Stunde und nimmt der Nüten bis zu 20 v. H. Unter Berücksichtigung Wagenutlast und der Geschwindigkeit ersetzt ein r des klelnen Typs etwa 400 Träger. deut Anregung des Komitees hat neuerdings eine Deusch trma den Bau dieser Dampflastwagen für sa dee Pirsteme. Der erste Wagen ist, m ung günstig ausfällt, für das Gouverne- ent dven Transehsenbgtaussil Du Französische Rolonialschule. der frrrch ein Dekret vom 7. April 1905 wurde in — dösischen Kolonialschule eine besondere Ab- #ag zc Vorbereltung für die Kolonialrichter Bert St ature n eingerichtet. In dem der fant Kolonialministers an den Präsidenten - licchen Republik wird auf die besonderen daß eln Peiten hingewiesen, welche dadurch entsiehen, Asgabe ter ohne Spezialvorbereitung für seine # Dienst in den Kolonien plötzlich ein- aatternt vor * Letzterer muß häufig allein, weit Sacher de älteren und erfahreneren Kollegen, ohne seine persönlichen Kenntnisse angewtt. vollkommen auf esen, seines Amtes walten, muß in Zivil= und 55 — Strafsachen urteilen und dabei den Rassen, Sitten und örtlichen Überlieferungen Rechnung tragen. Aus diesen Erwägungen ist eine besondere Abtellung in der Kolonialschule für den Ersatz an Kolonialrichtern eingerichtet worden. Die Kandidaten haben ein Examen abzulegen, in welchem sie zeigen müssen, daß sie das Recht, Nationalökonomie, Kolonialgeschichte, die englische oder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Während ihres Aufenthalts in der Kolontalschule haben die Kandidaten ihre juristischen Kenntnisse und koloniale Ausbildung zu vervollkommnen. Als Rechts- lizentiaten, als welche sie ihr Examen ablegen, haben sie bei der Staatsfakultät die Vorlesungen für das Doktorexamen zu hören und die entsprechenden Examina zu bestshen. In der Handhabung der Rechtspflege werden sie in einer Station bei der Staatsanwaltschaft (Parquet de la Seine) ausge- bildet. Diese theoretische und praktische Vorbereitung setzt ein Studium von mehreren Jahren voraus und gewährleistet eine bessere Handhabung der Rechts- pflege in den überseeischen Besitzungen. Als Lebensalter für die Zulassung zur Vor- bereimung zu Kolonialrichtern in der neu geschaffenen Sektion der Kolonialschule ist mindestens 20 und höchstens 28 Jahre vorgeschrieben. Das Examen umfaßt folgende Materien: 1. Zivilrecht (Grundsätze des Obligationen- Bürgschafts= und Pfandrechts), Land= und See handelsrecht — Code Ppénal (allgemeiner Tell) Strafprozeß, allgemeine Nationalökonomie; 2. Geschichte der französischen und fremden Kolonisation bis heute; 3. Geographie der französischen Kolonien; 4. Hygiene und praktische Medizin; 5. englische oder deutsche Sprache (Ubersetzung, Aufsatz, Konversation). Während ihres Aufenthalts in der Schule machen die Kandidaten eine zweijährige Beschäftigung bei Advokaten durch und werden zugleich der General- Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts von Paris oder der Staatsanwaltschaft des Gerichts erster Instanz der Seine attachiert. Die Schüler, welche am Schluß des zweiten Studienjahres das Abgangs- examen bestehen, können nach der Reihenfolge ihrer Klassifizierung zur Richterfunktion in den Kolonien zugelassen werden. Zwei Drittel der offenen Stellen sind ihnen vorbehalten. Titeratur. v. Rabenau (Hauptmann): Die deutsche Land- und Seemacht und die Berufspflichten des Offiziers. Ein Handbuch für Offiziere, Reserve- offlziere und Kriegsschüler über die Einrichtungen des Heeres und der Marlne sowie über die Be- rufs= und Standespflichten des Offiziers. Mit einem Titelbilde, drei Abbildungen und 22 über-