um 2 Uhr, 704 mm um 2½ Uhr. Zwischen 8 und 5 Uhr schwächerer Südwest, Barometer 711 bis 719 mm, dann griff der an mit. erneuter Ge- walt aus Süden an, behielt diese Richtung während der ganzen Nacht und des folgenden Tages, verlor aber allmählich seine Stärke. Der Regenfall vom 8. November vormittags 6 Uhr bis zum 9. November vormittags 6 Uhr betrug 249,1 mm. Das Meer trat aus und überschwemmte mit den von den An- höhen stürzenden Regenmassen die am Strand liegen- den Ansiedlungen; doch sind auch dieses Mal keine Menschen verunglückt. Seit dem Johre 1884 hat kein solcher Orkan die Insel heimgesucht, wie dle beiden vom 27. August und 8. November 1905. Trotzdem der letztere heftiger war und länger dauerte als der am 27. August, stürzten doch weit weniger Häuser ein; die Eingeborenen waren ge- warnt und aufgefordert worden, das Dachgebälk mit den Pfosten durch Draht zu berbinden. - Ein am Strand liegendes Dlenstgebäude, in dem sich die Schule, ein Teil des Lagers und die Woh- nung des Lazarettgehllfen befand, stürzte ein, die eben wiederhergestellte Landungsbrücke wurde ihres Holzbelags beraubt. Die Straßen sind aufgewühlt, die Brücken niedergerissen, die Baumanlagen zerstört. Der Wald ist niedergebrochen und die sonst grüne Insel grau bis in die höchsten Gipfel; an vielen Stellen tritt der nackte weiße Korallenfelsen zutage. Am traurigsten sieht es in den Pflanzungen aus: die Wedel der Kokospalmen hängen geknickt am Stamme herab und einem dünnen Blätterschopf fällt die Aufgabe zu, den Baum am Leben zu erhalten; ein Glück ist es daher, daß auch fast alle unreifen Früchte und Fruchtansätze abgefallen sind, die sonst dem kranken Baum den zur Blättererzeugung nötigen Saft vollends entziehen würden. Wohl die Hälfte aller Kokospalmen ist ganz entblättert und daher verloren. Tabak, Bananen, Süßtkartoffeln und vor allem die ganze fast reise Maisernte sind vernichtet. Das im Hasen liegende deutsche Segelschiff der Pagan-Gesellschaft konnte nicht ausfahren und wurde mit voller Ladung auf den Strand zwischen die Bäume geschleudert; es muß als verloren gelten. Das 5 km nördlicher, der Bahn des Sturm- zentrums näher gelegene Dorf Tanapag ist völlig zerstört. Nur die Kirche und ein Haus blieben stehen. Ich lasse den Ort an einer geschützteren, vom Strande entfernten Stelle wieder aufbauen. Den Schaden an amtlichem Inventar schätze ich auf 25 000 Mk., den an privatem auf 50 000 Mk. Den Verlust von mindestens 6000 tragenden Kokos- palmen berechne ich bei einer Jahresernte von /1 Zentner Kopra = 5 Mk. auf 8000 d%x 5 2 10 — 400 000 Mk. Sehr viele junge drei= bis fünf- jährige Palmen wurden niedergedrückt und sind eben- falls verloren. Mit ihnen und den Ernteverlusten wird der Gesamtschaden mit 600 000 Mk. nicht zu hoch veranschlagt sein. 104 — Die Aufräumungsarbeiten, die Herstellung der Straßen, die Wiederaufrichtung der Gebäude werden Monaie in Anspruch nehmen. Aus fremden Avlonien und Produhtionsgebieken. Protokoll zum Sollvereinigungsvertrage zwischen den britischen Rolonien und Geblieten in Südafrika, betr. Erbebung eines Suschlag zolls auf Branntwein in der - Raptolonie. (The Natal Government Gazette vom 5. Sept. 1905.) Von den Regierungen der Kapkolonie, Natals, Transvaals, der Oranjeflußkolonie und Süd-Rhodesias ist bzw. unter dem 5. Juli, 22. Juli, 8. August, 8. August und 31. Juli 1905 folgendes Protokoll unterzeichnet worden: Nachdem die Regierung der Kapkolonle um die Erlaubnis nachgesucht hat, auf Branntwein, der zum Verbrauch in diese Kolonie eingeführt wird, einen Zuschlagzoll von 6 Schillmg für einen Gallon legen zu dürfen, geben Seine Exzellenz, der Gouverneur der Kapkolonie, Seine Exzellenz der Gouverneur von Natal, Seine Exzellenz der Gouverneur der Oranjeflußkolonie und von Transvaal und Seine Ehrwürden der Verwalter von Süd-Rhodefia (gemäß Artikel XXV des Zollvereinlgungsvertrages)#) gegen- seltig im Namen ihrer Regierungen ihre gemeinsame Zustimmung zu der obengenannten Abänderung des genannten Vertrages. . Der Zuschlagzoll soll keine Anwendung finden auf parfümierten oder denaturierten oder auf solchen Branntwein, der in einer der zum Zollverein ge- hörigen Kolonien oder Territorien aus deren Ge- wächsen oder Erzeugnissen hergestellt ist. Die Re- gierung der Kapkolonie soll allein für die Erhebung dieses Zuschlagzolls verantwortlich sein. (L. S.) (Unterschriften.) Underung des Einfuhvzolls auf Wein, Bier und andere gegorene Getränke im britisch-ostafrikanischen Schutzgebiet (Colonial Import Daties 1905 S. 501.) Der durch die Verordnung Nr. 27 vom Jahre 1902 festgesetzte Einfuhrzoll auf Wein, Bier und andere gegorene Getränke*) ist auf 10 v. H. des Werts erhöht. vosschriften für die Elufuhr von Opium in Eransvacl= (The Board of Trade Journal Nr. 468 S. 304.) v Gemäß einer in der Government Gazette vom 18. Oktober 1905 veröffentlichten Verordnung vom 2. Okober 1905 — Opium Importation Ordinancs #) Handels-Archio 1903 I. S. 1378. *# ) Handels-Archiv 1908 I. S. 371.