— 118 — Beschluß des Bundesrats vom 18. Jauuar 1906, betreffend die Pflanzungs= gesellschaft Kpeme in Togo.“) In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgese 46% vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebr Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 18. Jannar 1906 beschlossen, der mit dem Sitze in Berlin gegründeten Pflanzungsgesellschaft Kpeme in Togo die Korporationsrechte zu verleihen. Aussug aus den Satzungen. Auf Grund des Schutzgebiets-Gesetzes wird unter der Firma: Pflanzungsgesellschaft Kpeme in Togo eine Kolontalgesellchaft errichtet, welche ihren Sitz in Berlin hat. Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz, der Betrieb von Land= und. Plantagenwirtschaft, der Ein= und Verkouf und die Verarbeitung land= und forstwirtschaftlicher Produkte, sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen im deutschen Schutzgeblete in Togo und den. benachbarten Kolonten. Diie Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In= und Auslande errichten. In Ausführung ihrer Zwecke wird die Gesellschaft zunächst den gesamten Besitz der „Plantage ee in eeg Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ mit allen Aktiven und Passiven erwerben. Die Gesellschaft ist befugt, auf Beschluß der Hauptversammlung Schuldverschreibungen auf # — vorbehaltlich staatlicher Genehmigung — auf Inhaber auszugeben und überhaupt Anleihen aufzune men Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 640 000,— Mark, eingeteilt in Anteile zu je 10— Mark, und zwar gelten hiervon 480 000,— Mark als Stammanteile und 160 000,— Mark als Vorzugsanteile. Für die 480 Oo0,— Mark als vollbezahlt geltenden Stammanteile bringt die „Plantage Kpeme in Togo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ lhren gesamten Besitz mit allen Aktiven und Passiven in die Gesellschaft ein. Auf die 160 000,— Mark Vorzugsanteile sind 25 v. H. sofort, der Rest nach näherer Bestimmung des Aussichtsrates einzuzahlen. « Innerhalb der ersten drei Geschäftsjahre kann das Grundkapital durch Ausgabe weiterer Vorzugs- anteile durch Beschluß des Aufsichtsrates bis zum Höchstbetrage von 680 000,— Mark Gesamtlapital oder 200 000,— Mark Vorzugskapital erhöht werden. Spaätere oder weitergehende Erhöhungen bedürfen des Beschlusses der Hauptversammlung. Die Antellscheine lauten auf den Inhaber. Sie sind untellbar und haben die rechtlichen Eigen- schaften beweglicher Sachen. lber die Stammanteile werden sofort endgültige Anteilscheine ausgestellt und der „Plantage Kpeme in Togo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ausgehändigt, sobald sie ihr gesamtes Geschäft ordnungsgemäß auf die Gesellschaft übertragen hat. Für die Vorzugsbeteiligten werden zunächst Interimscheine ausgestellt, auf denen die geleisteten Teilzahlungen vermerkt werden. Die Interimscheine lauten auf Namen und werden nach Gollzahlung gehen die Vorzugsanteilscheine umgetauscht. « Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Teilzahlung zu der festgesetzten Frist nicht gelelstet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst Zinsen vom Jälligkeitstage ab im Rechtswege ungeholten werden. Es kann aber auch nach zwelmaliger Zahlungscufforderung, welche durch eingeschriebene Briefe munter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, dunch Beschluß des Aufsichtsrates der Säumige seines Anteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Interimschein für krastlos erklärt werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt; sein Anteil verfällt der Gesellschaft, die berechtigt ist, ihn wieder zu verkaufen. Die Interimscheine sind übertragbar. Die Übertragung erfolgt durch Vermerk seitens der Gesellschaft auf dem betreffenden Interimschein auf Grund einer übertaguncgerioun des alten und einer Annahmeerklärung des neuen Besitzers. *) Siehe Reichs-Anzeiger vom 17. Februar 1806.