schen Lehrexin, Fräulein Hanna Blumhardt, steht, neben der eine chinesische Lehrerin sowie Frau Pfarrer Schũler Unterricht erteilen. Das Lehrziel umschließt elne Ausbildung im chinesischen Schreiben und Lesen, soweit sie für den Hausgebrauch nötig ist, auch sollen die Schũlerinnen eine genũgende Kenntnis der chine- sischen Literatur erlangen. Daneben tritt Unterricht in der deutschen Sprache, Rechnen, Geographie und den übrigen Fächern, die an einer deutschen Mädchen- schule gelehrt werden, auch Musik und Zeichnen. Neben dem theoretischen Unterricht soll eine Ein- führung in den Haushalt gegeben werden, ebenso Anweisung zum Nähen, Sticken und anderen Hand- fertigkeiten. Christlich-religiöse Unterwelsung wird in täglichen Morgenandachten und Sonntagsgottes- diensten sowie in besonderen Religionsstunden ertellt. Das junge Unternehmen ist recht vielversprechend, da gerade gegenwärtig, dem Beispiel der Kaiserin folgend, sehr viele Frauen sich für eine höhere Bildung interessieren. Die amerikanische Presbyterianer-Mis- sion, deren Wirksamkeit in Schantung schon weiter zurückreicht als die der beiden genannten Missions- gesellschaften, hat Tsingtau und Umgegend nur schwach besetzt. Immerhin verfügt sie in diesem Teil ihres Arbeitsfeldes über 28 Knabenschulen mit 240 Schü- lern und sechs Mädchenschulen mit 96 Schülerinnen. Ihr Internat in Ta Hsin Tan wird jährlich leistungs- fähiger. Das Missionspersonal besteht aus Missionar Davies, Fräulein Louise Vaughan und 831 chine- sischen Lehrern. Aus fremden Rolonien und Produhktionsgebieken. Bericht des Rolonialbeirats in Tondon über das materielle Eingebovenenstrafrecht in englischen Rolonien in Afrika und der Südsee. Das materielle Eingeborenenstrafrecht in den englischen Kolonien in Afrila und der Südsee ist verschieden geregelt. In manchen Kolonien, wie z. B. in Gambia, hat überhaupt keine Kodifikation des Strafrechts stattgefunden. Es gilt dort für Weiße und Eingeborene das englische Strafrecht — Common Law und statutarisches Recht — und da- neben für die Eingeborenen die in einzelnen Ver- ordnungen enthaltenen, auf sie bezüglichen Sonder- bestimmungen sowie in beschränktem Umfange das Eingeborenen-Gewohnheitsrecht. In anderen Ko- lonien, wie in der Goldküsten-Kolonie, ist eine Kodi- fizierung des Strafrechts in einem für Europüer wie für Farbige geltenden Strafgesetzbuch (Criminal Code) erfolgt, daneben gelten einzelne Sondervor- schriften für die Eingeborenen und in beschränktem Umfange die Rechtsgewohnhelten der letzteren. In anderen Gebieten sind die Strafgesetzbücher älterer englischer Besitzungen adoptiert. So gelten in den ostafrikanischen Protektoraten der indische „Penal 165 — Code“ und. die in einigen anderen indischen Gesetzen enthaltenen Strafvorschriften für Weiße und Ein- geborene, in Britisch-Neu-Guinen der „Criminal Code“ von Queensland. Endlich gibt es für ein- zelne Gebiete, und zwar für einen Tell der Kap- kolonie und für Natal, mit Ausnahme des Zulu- landes, umfassendere Kodifikationen des Eingeborenen- strafrechts. Auch in den zuletzt aufgeführten Kolonialgebieten gibt es außer den Bestimmungen der „Codes“ Strafvorschriften für die Eingeborenen in sonstigen Gesetzen bzw. Verordnungen und ist die subsidiäre Geltung des Eingeborenen-Gewohnheits- rechts in beschränktem Umfang zugelassen. In den Kolonien, welche kein Strafgesetzbuch be- sitzen, sind bisweilen strafgesetzliche Bestimmungen über einzelne Materien des Strafrechts erlassen. So ist z. B. in Fijl durch eine Verordnung vom Jahre 1889 eine erschöpfende Regelung der Bestrafung von Sittlichkeitsvergehen erfolgt. Auch sind in den in manchen Kolonien von einem besonderen Komitee für Eingeborenenangelegenheiten erlassenen Elngeborenen- vorschristen (Native Regulations) vielfach Bestim- mungen strafrechtlicher Natur enthalten. Dem Strafrecht angehörige Sondervorschriften finden sich vielfach für einzelne Klassen von Ein- geborenen. So enthalten die auf die farbigen Mi- litär= und Polizeltruppen bezüglichen Verordnungen regelmäßig mehr oder minder ausführliche Straf- bestimmungen, besonders über Verbrechen und Ver- gehen militärischer Natur, wie Meuterel, Insub- ordination u. dgl. Ferner sind die im Gouvernements- dienst stehenden Eingeborenen bisweilen von der Aburteilung durch die Eingeborenengerichte und damit in den Kolonien mit kodifiziertem Strafrecht auch von der Bestrafung nach Eingeborenenrecht ausgenommen. S. z. B. Nr. 4 der „Criminal Code Proclamation, 1904“ und Nr. 6 der „Native Courts Proclamation, 1900“ des Proteltorats Nord-Nigeria. Nachstehend sei ein Überblick über das in einigen Kolonien und Protektoraten für die Eingeborenen geltende Strafrecht gegeben. Westafrika Gambla, Lagos und Süd-Nigeria besitzen kein Strafgesetzbuch. Es gibt einzelne auf die Ein- geborenen bezügliche Vorschriften. Z. B. find durch die „Supreme Court Ordinance 1889“ von Gambia Mohammedaner von der Anwendung gewisser Be- stimmungen des englischen Strafrechts ausgenommen. Die in Gambia gültige „Criminal Law Ordinance 1855“, in Sierra Leone erlassen, stellt betrügerische Handlungen farbiger Unterhändler unter Strafe. Das Eingeborenenstrafrecht, d. h. das Gewohnheits- recht der Eingeborenen, ist in diesen Kolonien ähn- lich wie in den weiter unten ausführlicher erörterten westafrikanischen Kolonlalgebieten anwendbar. Das Protektorat Nord-Nigeria besitzt eln ganz modernes Strafgesetzbuch, den durch die „Criminal Code Proclamation, 1904“ zum Gesetz erklärten