Verwandten in den Zustand der Sklaverei, ver- hängt werden. Südafrika. Natal besitzt in dem Gesetz Nr. 19 von 1891, welches den „Code of Native Law“ in Kraft setzte, die umfassendste Kodifikation von Eingeborenenrecht innerhalb der englischen Kolonien in Afrika. Zu diesem „Code" sind verschiedene Abänderungsgesetze ergangen, auch gellen noch verschiedene frühere Gesetze zum Teil strafrechtlichen Inhalts. Der „Code“ gllt nicht in der Provinz Zululand. In dieser wird das nicht schriftlich festgelegte Eingeborenen-Gewohnheits- recht angewandt. Der „Code of Native Law“ stellt in der Haupt- sache eine Kodifizierung des Gewohnheitsrechts der Eingeborenen mit den durch die Gesetze der Kolonie und die Rücksichten europälscher Humanität bedingten Abänderungen dar, ohne daß er indessen die sub- sidläre Anwendung ungeschriebenen Gewohnheltsrechts ausschließt. Sofern weder der „Code“, noch das Eingeb Gewohnheitsrecht, noch die speziell für die Eingeborenen erlassenen Bestimmungen anwend- bar sind, unterliegen die Eingeborenen demselben Recht wie die Europäer. Der „Code“ enthält in strafrechtlicher Beziehung hauptsächlich Bestimmungen über Widerstand gegen die Staatsgewalt, Ungehorsam gegen Anordnungen des höchsten Häuptlings (das ist der jeweilig die Gouvernementsgeschäfte wahrnehmende Beamte), Zauberei, Partelkämpfe, Ausstand, Landfriedensbruch Sittlichkeitsverbrechen, Zuwiderhandlungen gegen Ehe- rechtsvorschrisften, Betrug u. dgl., Verbreitung von Krankheiten, Verlassen hilfloser Verwandter, Tragen von Waffen bei Versammlungen us. Von den Abänderungen des „Code“ ist am wichtigsten ein Gesetz von 1896, welches neben Einzelbestimmungen Ungehorsam gegen das Geset allgemein zur strafbaren Handlung erklärt. Dasselbe, Act Nr. 40, 1896 „to amend. the Code of Native Law“ sagt in Nr. 15: „Disobedience or disregard by any native of any dut), obligation, direction, or prohibition imposed on him by Law No 19, 1891 or any) of the sections of the schedule thereto, shall be deemed to be an offence“. Ein weiteres Abänderungsgesetz, Act Nr. 8 von 1897, bestimmt, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des „Code“, soweit dieser nicht be- sondere Strafen festgesetzt hat, mit Geldstrafe bis zu 10 Pfd. Sterl. oder Gesängnis bis zu 6 Monaten oder Prügelstrafe bis zu 15 Hieben bestraft wird. Weiteres Strafrecht ist in dem umfangreichen Gesetz zur Verhütung von Viehdiebstählen enthalten, Act 1, 1899 „for the prevention of the crime of cattle stealing and kindred Crimes“, welches be- sonders eingehende Bestimmungen über „spoor lav“ aufweist, das heißt die Rechtssätze, welche zur An- wendung gelangen, wenn die Spuren verschwundenen Viehs in einen Kraal leiten. 167 Strafvorschriften betreffend Eingeborene neben solchen für Weiße enthält auch Gesetz Nr. 15 von 1899 „for the punishment of idle and disorderly persons and vagrants within the colony of Natal“. In der Kapkolonie wurde bereits früher, 1880, eine Kommission zur Feststellung des Eingeborenen- Gewohnheitsrechts eingesetzt. Auf Grund der Ar- beiten dieser Kommission wurde der „Transkelan Territories Penal Code“ erlassen, welcher nur in den von den melsten Eingeborenen bewohnten östlichen, jenseits des Keislusses gelegenen Gebieten der Kolonie gilt. Nach Sir Henry de Villiers, Oberrichter der Kapkolonie („The Law of South Africa“ in „Journal ofthe Society of Ccomparativelegislation“ 1901, New Series Nr. 1) beruht dieser Code zum Teil auf dem indischen Penal Code, zum Tell auf Eingeb Gewohnheitsrecht, zum Teil auf dem in der Kapkolonie geltenden Recht. Insbesondere sind gewisse Grundsätze über „spoor law“ (s. oben) dem Gewohnheitsrecht der Eingeborenen entnommen. In Transvaal ist das Gewohnheitsrecht der Eingeborenen anerkannt, soweit dasselbe den all- gemeinen Grundsätzen der Zivilisation nicht wider- streitet. · In der Oranjefluß-Kolonie gilt für die Eingeborenen, von einzelnen Gesetzen abgesehen, dasselbe Strafrecht wie für die Weißen. Sudan. In dem ägyptischen Sudan, welcher allerdings formell keine englische Kolonie ist, ist 1899 ein Penal Code und ein Code of Criminal Procedure erlassen worden, beide nach dem Vorbilde der gleich- namigen indischen Gesetze, welche sich nach englischem Urteil in Indien mit seiner zum Teil mohammeda- nischen Bevölkerung gut bewährt haben. " Südsee. In Fijl ist 1889 eine ziemlich umfangreiche Verordnung über die Bestrafung von Sittlichkeits- verbrechen und damit in Zusammenhang stehenden Vergehen erlassen worden, die „Criminal Law and Procedure Amendment Ordinance 1889“, sto make further provision for the protection of women and girls, the suppression of brothels and other Purposes'“. Ferner ist 1901 eine Verordnung "#to make fürther provision for the peace and good order of the colony“ ergangen, durch welche jede Person, die unter den Eingeborenen Unzufriedenheit gegen das Gouvernement erregt oder zu erregen versucht, oder elnen Eingeborenen zu einer Hand- lung verleitet oder zu verleiten versucht, welche auf den Umsturz oder eine Anderung der jetzigen Form des Gouvernements abzielt, mit sechsmonatlicher Gefüngnisstrafe bedroht wird. Neben einzelnen Strafbestimmungen, welche sich in sonstigen Ver- ordnungen finden, ist eine Reihe von Strafvor- schriften speziell für die Eingeborenen in den von dem „Native Regulation Board“ erlassenen „Native