— 2 — ) Erden, die wegen ihres Gehalts an Schwefel oder zur Darstellung von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, in den Süd- seeschutzgebieten auch organische und unorganische Phosphate, welche zur Herstellung von Düngemitteln verwandt werden können. Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tagebau betriebene Gewinnung von Eisen, Kupfer (gediegen oder als Erzen), Graphit und Salz finden die Vorschriften dieser Verordnung nur Anwendung, soweit der Reichs- kanzler oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur sie für anwendbar erklärt. 52. Bergbaubetrieb Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs des Fiekus. oder des Landesfiskus unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Zulassung Eingeborene und andere Farbige können das Recht zur Aufsuchung und Eingeborener zum Gewinnung der dieser Verordnung unterworfenen Mineralien nur erwerben, soweit Bergbau. sie vom Reichskanzler oder mit seiner Zustimmung vom Gouverneur dazu er— mächtigt sind. Verträge, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind rechts- unwirksam. 83. Bestellung von Für alle das Schürfen (§ 10) und den Bergbau (§ 36) betreffenden gerichtlichen Verreiern m und außergerichtlichen Angelegenheiten müssen Personen, die nicht im Schutzgebiet hubgebiete, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie Gesellschaften, die dort keine Niederlassung im Sinne der 9#8 17), 21 der Zivilprozeßordnung haben, einen sich daselbst dauernd aufhaltenden Vertreter gerichtlich oder notariell bestellen und der Bergbehörde bezeichnen. Der Gouverneur ist befugt, den Wohnsitz oder Aufenthalt oder die Niederlassung in solchen Teilen des Schutzgebiets, welche von dem Sitze der Bergbehörde besonders schwer erreichbar sind, dem Wohnsitz peer Aufenthalt oder der Niederlassung außerhalb des Schutzgebiets für gleich zu erklären. . Bis die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung erfüllt wird, ist der Gouverneur befugt, auf Kosten des Verpflichteten einen Vertreter zu bestellen. Eingeborene und andere Farbige dürfen als Vertreter nur mit Zustimmung der Bergbehörde bestellt werden. 84. Beschwerde gegen Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen Entscheidungen der der Verwaltungsbehörden findet die Beschwerde statt, soweit sie nicht für aus- albnttJgeschlossen erklärt ist. Auf das Beschwerdeverfahren finden) soweit in dieser Verordnung nicht ein anderes vorgeschrieben ist, die auf die Beschwerde gesen Poligeersügungen bezüglichen Vorschriften der §# 16 bis 21 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) mit der Maßgabe