Bekanntmachungen. Allgemeine Schürf- freiheit. Verbot von Schürfarbeiten an gewissen Stellen. Schürfarbeiten auf fremdem Grund und Boden. — 4 — 49. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Verwaltungsbehörden erfolgen in der ortsüblichen Weise, jedenfalls durch An- heftung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde. Mit der ersten Anheftung, die zu beurkunden ist, ist die Bekanntmachung als bewirkt anzusehen. Auf die Bekanntmachungen an bestimmte Personen finden die Vorschriften des § 29 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 über Bekanntmachungen Anwendung. II. Bom Schürfen. A. In# allgemeinen. 10. Die Aufsuchung der im 6 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen (das Schürfen) ist einem jeden gestattet. * 11. Auf öffentlichen Wegen, öffentlichen Plätzen und Eisenbahnen sowie auf Begräbnisstätten darf nicht geschürft werden. Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, soweit nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die Bergbehörde entscheidet auch, in welcher Entfernung von Quellen oder sonstigen Wasserstellen das Schürfen unstatthaft ist. Unter Gebäuden und in einer Entfernung von ihnen bis zu fünfzig Meter sowie in Gärten und eenzefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten und der Eigentümer ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. 5 12. Der Schürfer kann die Uberlassung der Benutzung des zur Anlage von Baulichkeiten, Wegen, Halden-, Ablage= und Niederlageplätzen und zu Weide- wecken erforderlichen fremden Grund und Bodens sowie des darauf befindlichen Wassas und Holzes insoweit verlangen, als die Uberlassung für die Schürf- arbeiten notwendig ist, Weide, Wasser und Holz jedoch nur, soweit die liber- lassung ohne wesentlihe Schädigung des Wirtschaftsbetriebs geschehen kann. Wegen Uberlassung dieser Benutzung hat sich der Schürfer in Ansehung eines bewirtschafteten Grundstücks mit dem Nutzungsberechtigten oder dessen Vertreter zum Zwecke einer Vereinbarung in Verbindung zu setzen Die Benutzung des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein- gefriedigten Hofräume kann der Schürfer nicht verlangen.