Schürfen auf Ein- geborenenland. Schadengersatz für Beschädigungen von Grundstücken. Verjährung. Verfügungerecht des Schürfers über die beim Schürfen geförderten Mine- ralien. Belegung von Schürffeldern. — 6 — 7; 19. Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Schürfen auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatz- ansprüche, die örtliche Verwaltungsbehörde (Bezirksamtmann, Stationsleiter). 8 20. Der Schürfer ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem Grundstück oder dessen Zubehör durch das Schürfen zugefügt wird, Ersatz zu leisten. Der Schürfer ist nicht zum Ersatze des Schadenh verpflichtet, der an Ge- bäuden oder anderen Anlagen durch das Schürfen entsteht, wenn solche An- lagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch das Schürfen dkhense Gefahr bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte. Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter- bleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die das Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene Vergütung zu erzielen. " 21. Ansprüche auf Ersatz eines durch das Schürfen verursachten Schadens (§ 20), die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Schadens an. 8 22. Der Schürfer darf ohne Zustimmung der Bergbehörde über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien (& 1) nur zu Probe-, Versuchs= oder wissen- schaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken seiner eigenen Schürfarbeiten verfügen. · Die Bergbehörde kann, unbeschadet der im 9 90 Nr. 1 angedrohten Strafe, von dem, der die Vorschrift des Abs. 1 übertritt, die Herausgabe des Wertes der Mineralien, über welche unbefugt verfügt worden ist, verlangen. B. Vom Schürffelde. * 23. Der Schürfer kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein oder mehrere Schürffelder, sei es als Edelmineralschürffelder, sei es als gemeine Schürffelder, belegen. Durch die Belegung schließt der Schürfer jeden Dritten, vorbehaltlich bereits erworbener Rechte, in einem Edelmineralschürffelde vom Schürfen und vom Bergbau auf sämtliche im & 1 bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen