— 9 — müssen schriftlich oder zu Protokoll einer öffentlichen Behörde des Schutzgebiets obgegeben werden. Die Ubertragung kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Die Ubertragung ist der Bergbehörde anzuzeigen. Bis #m Eingange der Anzeige kann der in dem Schürfregister Eingetragene von er Bergbehörde als der hinsichtlich des Schürffeldes Berechtigte und Verpflichtete behandelt werden. Uber die Eintragung wird auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr von zehn Mark eine Bescheinigung erteilt. / 31. Das Recht am Schürffelde kann dadurch aufgegeben werden, daß der Schürfer von dem Verzichte der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll Anzeige erstatttet. Mit dem Eingange der Anzeige hört die Schließung des Schürf- feldes auf. ∆l 32. Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den Verlauf der Grenzen seines Schürffeldes entweder selbst oder durch eine mit den Verhältnissen vertraute, bevollmächtigte Person vorzuweisen. / 33. Bei Aufhören der Schließung des Schürffeldes ist der Schürfer ver- pflichtet, das Merkmal und die Grenzzeichen in deutlich erkennbarer Weise zu entfernen. Die gleiche Verpflichtung hat er, wenn die Schließung des Schürf- feldes gemäß § 25 nicht eingetreten ist. Kommt der Schürfer seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Ent- fernung, unbeschadet der im § 90 Nr. 1 angedrohten Strafe, behördlicherseits auf Kosten des Verpflichteten bewirkt werden. g 34. ede form- und fristgerecht angezeigte Belegung eines Schürffeldes sowi die 1 oder an * Nhteg am Shüczrihe 15 Lead 4(q# Bergbehörde zu führendes Schürfregister eingetragen. Uber die erste Eintragung jedes Schürffeldes wird von Amts wegen und unentgeltlich eine Bescheinigung erteilt. Die weiteren Vorschriften über Inhalt und Führung des Schürfregisters werden vom Gouverneur erlassen. ∆ 35. Die Einsicht des Schürfregisters ist einem jeden gestattet. Aufgabe des Rechtes am Schärffelde. Verpflichtung, dem Nachbarschürfer die Grenzenachzuweisen. Eutfernung von Merkmalen und Grenzzeichen. Schürfregister.