40. Mit Zusimurg der Bergbehörde können mehrere unmittelbar aneinander- stoßende Schürffelder oder Teile derselben zu einem Bergbaufelde vereinigt werden. (41. Der Umwandlung hat eine Vermessung und Vermarkung des Bergbau-- — voranzugehen. Die Bergbehörde ist ermächtigt, hiervon Ausnahmen zu gestatten. Ist die Vermessung und Vermarkung erforderlich und weigert sich der Schürfer, sie zu bewirken, so ist die Umwandlung zu versagen. Mit der Be- kanntmachung des die Umwandlung endgültig versagenden Bescheids an den Schürfer hört die Schließung des Schürffeldes auf. Der Bescheid unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege. Die Vermessung und Vermarkung des Bergbaufeldes erfolgt nach den vom Gouverneur zu erlassenden Bestimmungen. & 4. Die Kosten der Vermessung und Vermarkung hat der Schürfer zu tragen. Ordnet in den Fällen des § 38 die Bergbehörde die Umwandlung an so ist sie befugt, Vermessung und Vermarkung auf Kosten des Schürfers ausführen zu lassen. W 43. Über das Ergebnis der Vermessung und Vermarkung wird von der Berg- behörde oder einer anderweit von dem Gouverneur bezeichneten Behörde eine Urkunde (die Vermessungsurkunde) aufgenommen, der ein Vermessungsriß bei- zusügen ist. –44. Vor der Entscheidung über die Umwandlung eines Schürffeldes in ein Bergbaufeld hat die Bergbehörde die in Aussicht genommene Umwandlung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muß enthalten: 1. Namen, Stand und Wohnort des Schürfers; 2. den dem Bergwerke beizulegenden Namen; 3. Flächeninhalt und Begrenzung des beanspruchten Bergbaufeldes unter Bezugnahme auf den Vermessungsriß (& 43), oder, falls eine Ver- messung und Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan & 37 Abs. 2) 4. Tamen des Verwaltungsbezirkes, in dem das beanspruchte Bergbau- feld liegt; 5. die Benemung der Mineralien (§6 1, I und 1)), auf die sich die Berg- bauberechtigung beziehen soll. 2 Zusammenlegung mehrerer Schürf- felder in ein Bergbaufeld. Vermessung und ermarkung des Bergbaufeldes. Kosten. Vermessungs. urkunde. Umwandlungs- verfahren.