— 13 Flächeninhalt und Begrenzung des Bergbaufeldes unter Bezugnahme auf den Vermessungsriß (§ 43), oder, falls eine Vermessung und Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan (§ 37 Abs. 2); — 4. Namen des Verwaltungsbezirkes, in dem das Bergbaufeld ligt 5. die Benennung der Mineralien (S 1, I und ID, auf die sich die Bergbau- berechtigung bezieht; Datum der Ausstellung; Siegel oder Stempel und Unterschrift der Bergbehörde. " 49. Mit der Unterschrift der Bergbehörde unter der Urkunde wird in Ansehung der darin bezeichneten Fläche das Bergwerkseigentum für den Berechtigten be- * und erlöschen alle ihm widersprechenden und nicht besonders vor- ehaltenen Rechte. Die Umwandlungsurkunde selbst ist bei der Bergbehörde aufzubewahren, eine Ausfertigung auf Antrag dem Berechtigten gegen Zahlung einer Gebühr von fünfzig Mark auszuhändigen. 5 50. Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern, die Teilung eines Feldes in mehrere selbständige Bergbaufelder und die Vereinigung mehrerer Bergbaufelder zu einem Ganzen ist gerichtlich oder notariell zu beur- kunden und bedarf der Lesttigng durch die Bergbehörde. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses oder Rechte Puter entgegenstehen. Sie ist öffentlich bekanntzumachen. Die Vorschrifsten des §& 49 finden entsprechende Anwendung. B. Von den einzelnen Rechten und Hflichten des Bergwerkseigentümers. / 51. Der Bergwerkseigentümer (§ 49) hat die ausschließliche Berechtigung: 1. in einem Edelmineralbergbaufelde sämtliche im § 1 bezeichnete Mineralien, 2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämtliche im & 1,II bezeichnete ge- meine Mineralien nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach Maßgabe der in den §§ 49, 50 Abs. 2 bezeichneten Urkunden aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. 52. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die zur Aufbereitung, Verhüttung und Beförderung * Bezwerkgerzuguise aforderlichen Vorrichtungen zu Aesen und zu betreiben. Begründung des Bergwerks eigentums. Grenzänderung, Teilung und Vereinigung de Bergbaufelder. Gewinnungzerech des Bergwerke, eigentümers. Aufbereitungs-, Verhüttungs- un Beförderungs. vorrichtungen.