Hilfsbaue. Vasserbenutzung. tgewinnung von velmineralien in neinen Bergbau- feldern. rausgabefremdem rgbaurecht unter- gender Mineralien Falle der Mit- gewinnung. (5. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen. Die gleiche Befugnis kann ihm durch die Bergbehörde in dem Schürf- oder Bergbaufeld eines Dritten zugesprochen werden, sofern der Hilfsbau die Entwässerung oder Bewetterung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerkes bezweckt, und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch gefährdet wird. Bestreitet der Schürfer oder der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber die Bergbehörde mit Ausschluß des Rechtswegs. Der Hilfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hilfsbaues erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz z leisten. Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien werden als Teil der Förderung desjenigen Bergwerkes behandelt, dem der Hilfsbau dient. Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Bergbaufeld eines Dritten Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt ist, so müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausge- geben werden. ∆ 54. Inwiefern der Bergwerkseigentümer befugt ist, das in seinem Bergbaufelde vorhandene oder diesem künstlich zugeführte Wasser zu den Zwecken seines Betriebs u benutzen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt die B. gbehlrd , Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege. 55. In einem gemeinen Bergbaufeld ist der Bergwerkseigentümer befugt, Edelmineralien insoweit mitzugewinnen, als sie nach Entscheidung der Bergbehörde mitgewonnen werden müssen. Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob der wirt- schaftliche Wert der Gesamtablagerung vorwiegend in dem Vorhandensein der Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das Fswbanfe ßf soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen, ganz oder teilweise durch die Bergbehörde zum Edelmineral- bergbaufelde zu erklären und die nach §§ 48, 49, 50 ausgestellte Urkunde durch einen Zusatz entsprechend zu ergänzen. Die Entscheidung *& öffentlich bekanntzu- machen. 56. Steht das Recht zur Gewinnung edler und zur Gewinnung gemeiner Mineralien innerhalb derselben Iealdesgrenten verschiedenen Berechtigten zu, so hat jeder von ihnen das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch diejenigen des anderen mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen zustehenden Mineralien müssen jedoch diesem auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten herausgegeben werden.