Betriebsführer. idesstattliche Ver- flichtung von An- Kellten des Berg- verkseigentümers. ergwerksabgaben. Felbessteuer. örderungsabgabe. /"60. · Wenn der Bergwerkseigentümer den Bergwerkshetrieb nicht persönlich an Ort und Stelle leitet und beaufsichtigt, hat er, unbeschadet der Vorschriften des 8 3, für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs eine Person (Be- triebsführer) zu bestellen, welche für die Erfüllung der dem Bergwerkseigentümer hinsichtlich des Bergwerksbetriebs obliegenden Verpflichtungen verantwortlich ist. Der Betriebsführer ist der Bergbehörde namhaft zu machen. Eingeborene und andere Fröige bedürfen als Betriebsführer der Bestätigung der Bergbehörde. Ist diesen Vorschriften nicht genügt, so kann die Bergbehörde, unbeschadet der im 9§ 89 Nr. 7 angedrohten Lns den Bergwerksbetrieb untersagen und die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der 5#) 69 bis 75 einleiten. ∆61. Der Gouverneur kann anordnen, daß die von dem Bergwerkseigentümer mit der Untersuchung der Erze, mit der Buchführung oder mit der Fertigung der vorgeschriebenen Nachweisungen beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Er- füllung dieser Pflicht von einer durch den Gouverneur zu bestimmenden Behörde an Eidesstatt zu verpflichten sind. 62. Der Bergwerkseigentümer hat eine Feldessteuer und eine Förderungsabgabe zu bezahlen. 683. Die Feldessteuer beträgt für das Jahr: a) für Edelmineralbergbaufelder dreißig Mark für je ein Hektar, b) für gemeine Bergbaufelder eine Mark für je ein Hektar, mindestens jedoch dreißig Mark für jedes Bergbaufeld. 6 Die Feldessteuer ist halbjährlich im voraus am 1. April und 1. Oktober an die vom Gouverneur zu bezeichnende Kasse zu zahlen. Für das erste Halbjahr wird sie vom Beginne des auf die Begründung des Bergwerkseigentums (§ 49) folgenden Monats an berechnet. 644.— Die Förderungsabgabe beträgt eineinhalb vom Hundert des Wertes, den die geförderten Mineralien G# 1) vor ihrer Verarbeitung auf dem Bergwerke haben. Der Gouverneur kann allgemein oder hinsichtlich bestimmter Mineralien beson- dere Vorschriften darüber erlassen, wie diese Förderungsabgabe l“ berechnen ist. Die Zahlung erfolgt halbjährlich am 1. April und am 1. Oktober, und zwar jedesmal für dasjenige Halbjahr, welches mit dem 1. April beziehungsweise 1. Oktober des Vorjahrs beginnt.