72. Juwangs. Jeder dinglich Berechtigte ist befugt, binnen drei Monaten nach der Be- versteigerung. kanntmachung des Beschlusses an ihn, längstens aber binnen sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, die Jwangsversteigerung des Bergwerkes auf seine Kosten, vorbehaltlich ihrer Erstattung aus dem Versteigerungserlöse, bei dem Bezirksgerichte zu beantragen. Ein dinglich Berechtigter, der von dieser Befuzu keinen Gebrauch macht, hat bei Aufhebung des Bergwerkseigentums das Erlöschen seines dinglichen Rechtes zu gewärtigen. Der Bergwerkseigentümer sowie die Bergbehörde können binnen einem Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung die Zwangsversteigerung des Bergwerkes gleichfalls beantragen. ∆7. . Aufhebungsbeschluß. Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zum Verkaufe des Bergwerkes, so spricht die Bergbehörde durch einen Beschluß die Aufhebung des Bergwerkseigentums aus. Der Beschluß unterliegt nicht der An- fechtung im Rechtswege. er Beschluß ist dem Bergwerkseigentümer und allen bekannten dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen. Mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß für sämtliche nach Abs. 2 Be- teiligte unanfechtbar geworden ist, erlöschen alle Rechte an dem Bergwerke. 4. Verzicht auf das Will der Berzwerkzeigentuner auf sein Bergwerkseigentum ganz oder teil- Vergwerkseigentum. weis verzichten, so hat er dies der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll zu erklären. Die Bergbehörde hat diese Erklärung den bekannten dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen. Bezieht sich die Erklärung auf den gesamten Umfang des Bergwerks- eigentums, so finden die Vorschriften der 9§ 72), 73 Anwendung. Bezieht sich die Erklärung nur auf einen Teil des Bergwerkseigentums, so sind die dinglich Berechtigten und die Bergbehörde befugt, nach Maßgabe des & 72 die Jwangsversteigerung des gesamten Bergwerkes zu beantragen. Wrro“ ein solcher Antrag nicht gestellt oder führt er nicht zum Verkaufe des Berg- werkes, so spricht die Bergbehörde nach Maßgabe des § 73 die Aufhebung des Bergwerkseigentums in dem Umfang aus, in welchem der Verzicht erklärt worser ist. (75. Durch die Aufhebung des Bergwerkseigentums wird das Bergbaufeld wieder frei.