– 19 — IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Eigentümern von Grundstücken sowie den zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten. A. Von der Grundabtretung. " 7°6. Insoweit für den Betrieb des Bergb inschließli öri - gbaues einschließlich der dazugehörigen Milagen 6 52, 53, 54) die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig (rlahunde, Bergbautreibende die Uberlassung der Benutzung verlangen. Die ar ü i " " ichen - sagt ac irf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses ver ie Benutzung des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund dnd Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein- gten Hofräume kann der Bergbautreibende nicht verlangen. ∆ 77. Bere .n5 er Bergbautreibende ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks [ercchtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädi · » raus Benutzung mureschibigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter *&* 78. Tritt durch die Benutzung — W t .- ein . ,»ertvermmderungdesGrundstucksoder Rüeägcbtgxaths assng .,F10Ustbarkeck ein, so muß der Bergbautreibende bei der Verpflichtung k ndstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser schon * ann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte Si ei der Uberlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen wichebhet verlangen. Auch kann der Grundeigentümer, wenn das Gundstuc mehr zwecmäzig würde benutzt werden können, fordern, daß der Bergbau- treibende, statt den Mind -- - »- seines 8 4 behörs enn erwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks und 79 Wenn feststeht, daß di 6 7— » . .. od . ! ie Benutzung länger als drei Jahre dauern wird * G enn die Benutung nach Ablauf von drei Jahren noch —3 so kann rundeigentümer verlangen, daß d . Grundstücks und seines Jbchert erß ver Bergbautreibende das Eigentum des --· 80 Bezieht sich die Ben 6 So. -- ·- inden- Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so kann werden Sal s ve 8 —t Erwerbung dieses Teiles verlangt benutzt werden könntn. aß der übrigbleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde 3 Benutzung des Grund und Bodens zur Anlage von Betriebs. einrichtungen. Entschädigung für entzogene oder ver. minderte Nutzung. Ersaß für Wert. verminderung. Verpflichtung des Bergbautreibenden zum Grunderwerbe.