— 200 — Angelegenheit beschäftigt. Aus deren Arbeiten geht min hervor, doß man dem Zollschutz steuern will. Diese Strömung macht sich in der Kapkolonie geltend, aber besonderes Aufsehen erregt das von der „Industrie-Kommission“ in Natal ausgearbeitete und jüngst veröffentlichte Gut- achten, in welchem erklärt wird, daß der gegenwärtige ZFolltarif unvortellhaft wirke, das ausländische In- teresse, schütze und durch Ermunterung des Wett- bewerbes von Ländern, in denen die Arbeitskraft billiger wie in Südafrika sei, den lokalen Erwerb erschwere. Aus diesem Grunde hat die erwähnte Kommission einen neuen Zolltarif ausgearbeitet, der vier verschiedene Grade von Zollabgaben einführen will. Der erste und niedrigste soll für alle Rob- waren angewandt werden, die für die elnheimische Industrie von Nutzen find. Der zweite Grad ist für nicht fertig bearbeltete Waren bestimmt, die wahrscheinlich nicht im Lande hergestellt werden können, aber für die einheimische Industrie nötig sind. Der dritte und höchste Grad trifft solche Artikel, die von der eigenen Industrie hergestellt werden, und der vierte Grad enthält elnen Wertzoll auf Artilel, die sich vermutlich nie im Lande fabri- zieren lassen. Was letzteren Grad betrifft, so hielt die Kommission es für angezeigt, daß der jetzige Zoll von 10 v. H. des Wertes — oder 7,5 v. H. bei der Einfuhr vom britischen Reich und dessen Kolonien — auf 15 v. H. erhöht werden soll, wobei für briusche Waren eine Ermäßigung von 5 v. H. des Wertes, statt der bisherigen 2,5 v. H., eintritt. Die Ab- gaben innerhalb des ersten Grades schlägt die Kommission auf 5 v. H. des Wertes für ausländische und Zollfreiheit für britische Waren vor. Im zweiten Grad soll die Abgabe 15 v. H. für aus- ländische und 10 v. H. für britische Waren und im dritten Grad 25 bzw. 20 v. H. des Wertes betragen. Die Einfuhr von Waren, ganz oder teilweise in Gefängnissen oder Strafanstalten hergestellt, soll ver- boten werden. Geht dieser Zolltarif durch, so wür- den z. B.landwirtschaftliche Geräte und Maschinen, die jetzt zollfrei sind, 25 bzw. 10 v. H. Zoll zu tragen haben. Für Dampfmaschinen und Dampf- kessel steigt der Zoll von 2 auf 10 v. H. Für Glas dagegen soll der Zoll von den jetzigen 10 v.H. auf 5 v. H. ermäßigt werden. Zeitungspapier, jetzt zollfrei, soll einen Zoll von 5 v. H. des Wertes tragen. In den Geschäftskreisen in Durban ist man der Ansicht, daß eine Zollerhöhung eintritt, wenn auch die Vorschläge der Kommission für Natal etwas modifizlert werden dürften. („Export“ Nr. 11 vom 15. März 1906.) Beschränkung der Einfuhr von Spirituosen aus auberen olonien ober Gebieten des Südafrikauischen Sollvereins in die Rapkolonie. Durch eine Bekanntmachung der Zollverwaltung vom 24. Januar d. Is. ist in Übereinstimmung mit Übel durch erhöhten den Borschriften der „Additional Taxation Acts“ vom Jahre 1904 und 1905 die Einfuhr zu Lande und zur See von Kolonkalbranntwein oder auslän- dischen Spirituosen aus oder im Durchgangsverkehr einer zum Südafrikantschen Zollverein gehörigen Kolonie oder aus einem solchen Territorium von einer Steuererlaubnis (excise permit I75 El) ab- hängig gemacht. Ohne eine solche Erlaubnis einge- führter derartiger Branntwein wird beschlagnahmt, und der betreffende Einführer wird bestraft. (The Board of Trade Journal.) Solltarif#kuderung in Madagaskar. Durch eine auf Grund des Zolltarifgesetzes vom 11. Jannar 18927) und des Gesetzes vom 16. April 1697, betreffend Anwendung des franzöfischen Zoll- tarlfs auf Madagoaskar erlassene Verordnung der fran- zösischen Regierung vom 7. Februar d. Is. ist, ab- welschend von dem Zolltarif des Mutterlandes, in Madagaskar der Zoll für Maschinen, vollständige, zusammengesetzt oder zerlegt, zur Gewinnung von Gold (Motoren nicht einbegriffen) auf 8 Franken für 100 kg Reingewicht festgesetzt. (Journal officiel de la Réópublique Française.) Der Dandel Angolas, mit besonderer Berücksichtigung der deutschen Interessen. Obwohl deutsche und englische Dampfer regel- mäßig die Küsten Angolas besuchen, ist es doch dem deutschen und englischen Handel nicht möglich, größere Mengen von Waren dort abzusetzen infolge des sehr starken Differenzialzolles, den die Angola-Zollämter sowohl bei der Einfuhr wie bei der Ausfuhr zugunsten der mit portugiesischen Dampfern zwischen Portugal und der Kolonie beförderten Waren erheben. Daher geht ein Tell der nichtportugiesischen Einfuhr und Ausfuhr mit Umladung in Lessabon, indem deutsche und englische Ausfuhrwaren, soweit sie in Angola nicht zollfrei sind, sich teilwelse in Lissabon „natio- nalisieren“ lassen, während die mit portuglesischen Sch ffen verladenen Ausfuhrwaren Angolas usw. in Lissabon auf englische und deutsche Dampfer umge- laden werden. Die Kosten solcher Verteuerungen zugunsten des Mutterlandes trägt natürlich die Ko- lonle, weshalb sich auch portugiesische koloniale Kreise wiederholt entschieden gegen dies System ausgesprochen haben. Während die Einfuhrzölle Angolas von 1888 bes jetzt auf portugiesische Waren 4 bis 5 v. H. auf den Wert ausmachten, waren es auf nichtportugie- sische Waren 26 bis 28 v. H. Es betrug in Angolo, das Konto gleichmäßig zu 4000 Mk. umgerechnet: Einfuhr: Ausfuhr: 1888 11 864 000 M). 1888 9 120 000 Mk. 1891 19 292 000 = 1892 16 072 000 = *) Vgl. Deutsches Kolontalblatt 1892, S. 617.