— 264 — jenigen Ausgaben, welche den auf Samoa lebenden Mitgliedern des Aufsichtsrats durch die Reise von Samoa nach Deutschland aus Anlaß ihrer Tellnahme an den Sitzungen und Hauptversammlungen entstehen. (§ 22 und 25 der alten Satzungen.) In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu 100 Mk. zu einer, jeder Antell zu 1000 Mk. zu 10 Stimmen. Stimmberechtigt ist, wer bis zum Mittag des der Hauptversammlung vorangehenden Tages putd Anteile bei der Gesellschaftskasse oder einem deutschen Notar hinterlegt. (§ 30 der neuen Sa ungen " Die Vorschrift der Einladung der im Anteilbuch verzeichneten Gesellschafter unter ihrer im Anteil- buch stehenden Adresse zur Hauptversammlung (8 30 der alten Satzungen) ist aufgehob en. Die Satzungsänderung ist von der Aussichtsbehörde genehmigt worden. Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Ein= und Durchfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf. Vom 9. März 1906. In Ausführung des § 4 der Zollverordnung vom 13. Juni 1908 (geichsanzeiger vom 21. No- vember 1903, Amtlicher Anzeiger IV Nr. 27) wird hierdurch verordnet, was folgt § 1. Eingeborenen und ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen ist nicht gestattet, Feuerwaffen und Schießbedarf in das Schutzgebiet einzuführen. 2. Nichteingeborene sind berechtigt, Hinterladergewehre, Pistolen, Revolver, Ersatzteile und Zubehör der bezeichneten Feuerwaffen sowie dafür geeigneten Schießbedarf nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften in das Schutzgebiet einzuführen. 3. Die Feuerwaffen und der Schießbedarf werden nach erfolgter Prüfung und Erledigung der Zollpslicht amtlich in den für jeden Einfuhrplatz durch behördliche Bekanntmachung bezeichneten öffentlichen Lagerraum verbracht und dort zwecks Aufbewahrung auf Gefahr des Einführenden niedergelegt. Die Unterbringung in zollfreien Niederlagen ist nicht gestattet. §4. Der Gouverneur kann bestimmen, daß Feuerwaffen, deren Ersatzteile und Zubehör sowie Schießbedarf, wenn ihre Menge nach seiner Entscheidung dem tatsächlichen Bedürsnis im Schutzgebiet nicht entspricht, von der Einfuhr und der Niederlegung ausgeschlossen und erforderlichenfalls vernichtet werden. Schießbedarf, welcher nicht ordnungsmäßig verpackt oder dessen Aufbewahrung mit Gefahr ver- bunden ist, kann von der Einfuhr zurückgewiesen und erforderlichenfalls eingezogen oder vernichtet werden. . In dem öffentlichen Lagerraum (§ 3) wird jede Feuerwaffe und jeder selbständige Ersatzteil einer solchen sowie jede selbständige Packung von Schießbedarf amtlich gestempelt, mit einer laufenden Nummer versehen und in ein Verzeichnis eingetragen. Hierfür sowie für die Aufbewahrung werden Gebühren nach einem von dem Gouvernement festgesetzten, an dem Lagerraum ausgehängten Tarif erhoben. Über die Stempelung und Niederlegung wird eine den Namen bes Niederlegenden und die Nummer des Verzeichnisses enthaltende Bescheinigung erteilt. §5 6. Zur Besichtigung sowie zur Reinigung und Instandhaltung der anichergelegten Feuerwaffen wird der Zutritt zu dem öffentlichen Lagerraum zu bestlmmten Stunden gestatt . Von der Stempelung und Registrierung von Feuerwaffen unde- Schiezbedar, welche zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr binnen sechs Monaten angemeldet worden sind, kann nach dem Ermessen der *qmV Aesiand genommen werden Die Durchfuhr pder Wiederausfuhr hat unter behördlicher Leitung gegen Erstattung der dadurch verursachten besonderen Kosten zu erfolgen. 8. Die Entnahme der nach 8 2 eingeführten Feuerwaffen, Ersatzteile und Zubehörstücke der- selben sowie Schießbedarfspackungen aus den öffentlichen Lagerräumen ist nur zum Gebrauche Nicht- eingeborener und unter den nachstehenden Bedingungen gestattet: Der Entnehmende hat den Niederlegungsschein vorzuzeigen und, sofern er nicht der darin 2 Niederleger ist, sein Verfügungsrecht darzutun. Der Entnehmende hat die r#skelulches Erlaubnis zur Führung der Waffe, sofern es sich um Ersahtelle Zubehörstücke und Schießbedarf handelt, zur Führung einer entsprechenden Waffe nachzuweisen. Die Entnahme von Schießbedarf ist auch zulässig, wenn eine lediglich hierauf bezügliche obrigkeitliche Erlaubnis dargetan wird. 3. Vertreter eines nach Nr. 1 und 2 zur Entnahme Berechtigten haben sich auch über die Vertretungsbefugat auszuweisen. 9. Wer über Feuerwaffen usw. oder Schießbedarf, welche sich in dem öffenklichen Lagerraum eines Einfuhrplatzes befinden, zu versühen berechtigt ist, kann gegen Hergabe der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) die vollständige oder tellweise amtliche überführung in einen anderen durch amtliche Bekanntmachung als solchen bezeichneten öffentlichen Lagerraum an der Grenze oder im Innern des Schutzgebiets beantragen.