Auf die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die Abnutzung dieser etwa 250 000 ha großen Urwald- fläche am zweckmäßigsten zu erfolgen hat, läßt sich elne bestimmte Antwort nicht ohne weiteres geben. Wenn man die sämtlichen dabel mitspielenden Fak- toren in Erwägung zieht, so wird man zwar eine vorderhand annehmbare Grundlage hierfür gewinnen können, dieselbe wird aber sicherlich im Laufe der Zeit je nach Lage der Verhältussse gewissen Modi- fikationen unterworfen sein. Angesichts der an sich weit hinter dem normalen Zustand zurückbleibenden Bewaldungsverhältnisse Ostafrikas muß an der Wieder- aufforstung der abgeholzten Flächen grundsätzlich festgehalten werden. Da indessen die für eine künst- liche Wiederaufforstung erforderlichen Kräfte und Mittel vorderhand nicht verfügbar find, so ist bis auf weiteres auf eine wenig oder gar keine Kosten verursachende natürliche Verjüngungsweise hin- zuarbeiten. Diese Erwägungen führen zur Wahl elner solchen Abnutzungsmethode, bei der nur ein Teil der vorhandenen Bäume, nämlich die stärksten und ältesten, abgeschlagen werden, während die mittleren und schwachen Stämme sowie der gesamte junge Nachwuchs als weiterhin bestandbildend er- halten bleiben. Die durch die Abholzung einzelner Bäume oder ganzer Gruppen von Bäumen und Beständen entstehenden Lücken verjüngen sich durch Samenabfall auf natürlichem Wege von selbst, nur da, wo diese natürliche Verjüngung versagt, tritt eine künstliche Anbautätigkeit an ihre Stelle. Man bezeichnet diese Betriebsart bekanntlich mit dem Namen „Plenterbetrieb“. Es ist einleuchtend, daß bei einer solchen Betriebs- weise nach Verlauf eines gewissen Zeitraumes ein Tell der stehengebliebenen Bäume und des Nach- wuchses so weit erstarkt ist, daß eine zweite plenter- weise Nutzung in derselben Weise wie bei der erst- maligen Plenterung stattfinden kann u. [f. Man darf annehmen, daß in Ostafrika ein Zeitraum von 50 Jahren hierzu ausreichend ist, mit anderen Worten, man ist berechtigt, der geplanten Wirtschaft für den zunächst vorliegenden Zeitraum einen 50 jährigen Umtrieb zugrunde zu legen. Unter dieser Annahme ergibt sich bei 250 000 ha Waldfläche als jährlich abzunutzende Fläche eine Größe von 250 000 ha - 5000 ha. Wird ferner angenommen, daß man pro Hektar durchschnittlich 20 Festmeter exportfähigen Nutzholzes schlagen kann, so erhält man eine Jahresabnuhunge- masse von 5000 2F 20 Festmeter — 100 000 Festmeter exportfähigen Holzes. Es ist hierbei ausdrücklich hervorzuheben, daß eine Entnahme von 25 Festmetern pro Hektar, zumal unter Berücksichtigung des sordauernd statt- findenden Zuwachses der Bestände, hinter der wirk- 276 lichen Leistungsfählgkelt der Waldungen bedeutend zurückbleibt, allein die Vorsicht gebietet, zunächst nur diesen Minimalbetrag in die Rechnung einzustellen. Jedenfalls ist aus den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen, daß die in Betrieb zu nehmende Waldfläche dauernd einen Ertrag von mindestens 100000 Festmetern Exportholz jährlich mit Sicherheit zu liefern vermag. Es ist nun keineswegs gleichgültig, ob dieses zu- lässige Abnutzungsquantum auch wirklich abgenutzt wird oder nicht. Die Unterlassung der Abnutzung würde gleichbedeutend sein mit einer Vergeudung von Vermögen. Man würde die Zinsen eines Ka- pitals ungenutzt preisgeben. Ein nach wirtschaftlichen Grundsätzen verfohrender Waldbesitzer hat sonach die Pflicht, die Abnutzung durchzuführen. So ruht auch auf dem ostafrikonischen Landesfiskus als Waldbesitzer die Obliegenheit, die Zinsen eines Waldkapitals ab- zuheben, d. h. er hat dafür zu sorgen, daß zunächst alljährlich wenigstens 100 000 Festmeter Holz ab- genutzt und verwendet werden. Die Durchführung dieser Maßregel hängt jedoch an einer Bedingung, d. i. der Möglichkeit lohnenden Absatzes. Inwieweit eine solche Möglichkeit bezüglich der ostafrikanischen Waldprodukte bereits vorliegt oder noch herbeigeführt zu werden vermag, wurde oben bereits dargelegt. Hierbei gelangt man auf ein Gebiet, zu dessen Bearbeitung die Staatswaldwirtschaft der Mithilfe des prioaten Unternehmertums bedarf. Es genügt nicht allein, daß sich die Handelswelt mit unseren Waldprodukten aufs eingehendste befaßt, es müssen außerdem private Unternehmer auftreten, die die Vermittlung zwischen dem Produzenten einerseits und den Händlern und Konsumenten anderseits über- nehmen. Diesen Weg hat das Gouvernement in Deutsch-Ostafrika bereits selt einigen Jahren be- schritten und wird in dieser Richtung weiter fort- esetzt. *lr ê sind zur Zeit bereits die nachgenannten Ver- träge wegen Pachtungen von Woldkomplexen zwecks Ausung und Verwertung ihrer Produkte in aft: st: 1 Waldpachtvertrag am Victoria-Nyanasasee, 1 dgl. zur Ausnutzung der Mangrovenbestände in den Bezirken Tanga und Pangani, 1 dgl. über 2000 ha Mangrovemwald im Bezirk Lindi, . 1 dgl. im Bezirk Kilwa von gleicher Aus- dehnung, 1 Waldpachtvertrag über 3000 ha Hochwald im umeland, 1 Waldpachtvertrag wegen Ausnutzung der Kaut- schukwälder in Ujil. Die aufgeführten Verträge sind auf Gewinnung von Nutzholz, Gerbstoff und Kautschuk gerichtet. Weitere Bemühungen zwecks Abschlusses neuer der- artiger Verträge sind fortdauernd im Gange. Der Grundgedanke bei den Verträgen ist, daß