— 297 zu folgen, der Erde Güter zu verachten und nach der Gabe Gottes gläubig zu greifen. Es gilt ein Wagen und Einsetzen des ganzen Lebens, einen Bruch mit allem Alten; wer aber ängstlich erst allen Leuten ins Gesicht schaut, was sie dazu sagen werden, wenn er Jesu nachfolgt, wer erst alle Verwandten und Freunde befragt, wer auf die anderen wartet, hinter deren Rücken er den Gang wagen will, der ist ein Feigling und wird es nie gewinnen. Mit ewiger Schande wird er sich bedecken, wenn er einst nach dem leuchtenden Kleinod greifen will.“ Vor einer direkten Bekämpfung ihrer religiösen Bräuche und Zeremonien, indem man sie etwa lächer- lich macht, wird man sich sehr hüten. Wo erst das einfache klare Evangelium verstanden wird, kommen auch alle diese Dinge von selbst in die rechte Be- leuchtung.= . - Unkrpmdpnkvlvnienund Produkiivnggpbietetr. Besiedelungsversuche in Transvaal und in der Oranje- fluß-Rolonie. Die Imperial South African Assoclation in London, ein unter dem maßgebenden Einfluß des Herzogs von Westminster ohne staatliche Geldunter- tützung begründetes Privatunternehmen, bietet in ihrem „Scheme for County Settlements“ einen interessanten Versuch zur Förderung der Besiedelung der Orange River Colony. Nach ihren Veröfeent- lihungen strebt sie lediglich die uneigennützige För- derung der Ansiedlerinteressen und ketnerlei Geld- erwerb an. Sie hat sich hierbei die Mitwirkung des Gouvernements der Orange River Colony in der Weise gesichert, daß ihr von letzterem behufs fpüteren Erwerbs durch die einzuführenden Siedler geeignetes Land in Blocks von je 12000 Acres (4800 ha) zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Vlocks bllden die Grundlage für die proektlerten meindeniederlassungen, zu denen die Siedler der nzelnen Blocks zusammentreten sollen. (county getlemente). Es wird dabel angestrebt, daß auf en einzelnen Blocks möglichst Angehörige des Ahleichenheimatlichen“ countyangesetzt werden. Hieraus bul ersichtlich, daß sich das Siedlungsunternehmen in llisch-nationalen Bahnen bewegen wird. Das lende Prinzip des Planes zielt darauf ab: den Siedler mit möglichst geringen Kosten auf 2 sein neues Arbeitsfeld zu verpflanzen, kihn vor Beginn seiner neuen Lebenstätigkeit im kolonialen Farmbetrieb ausreichend zu unter- weisen und auf diesem Wege selne Kapitalien bis zu deren Nuhzbarmachung am eigenen Betrieb möglichst intakt zu erhalten. von As Ansiedler kommen nur Leute in Betracht von gutem Leumund, die über ein Mindestkopital Abreb 00 &# verfügen. Dieses Kapital ist vor der se zu hinterlegen. Außerdem hat der Siedler co die Reisekosten zu bestreiten, hinsichtlich derer er nicht unerhebliche Vergünstigungen genießt, so daß die Reise von England nach dem Orte seiner Tätig= keit für die erwachsene Person nur etwa 300 Mk. kostet. Auf der ganzen Reise soll dem Ansiedler die Hilfe der Gesellschaft zur Seite stehen. Beim Eintreffen auf seiner Farm findet er diese bereits in betriebsfähigem Zustande vor, da die Gesellschaft vorher für die Beschaffung von Vieh, Sämerelen und Farmgerät sorgt. Als Maximum der hierfür zu machenden Auswendungen hat sie den Betrag von 2500 K festgesetzt. Ein Jahr long wird ihm sodann gestattet unentgeltlich auf der Farm zu wohnen. Daneben erhält er auf Kosten der Gesellschaft Kost, Unterkunft und Unterweisung in afrlkanischer Land- wirtschaft. Wünscht er schon während des ersten Jahres seine Familie um sich zu haben, so wird zwar für deren Unterbringung gesellschaftsseitig gesorgt, den Unterhalt hat aber der Ansiedler zu bestreiten. Die Bewirtschaftung der Farm während des ersten Jahres erfolgt durch die Gesellschaft und auf deren Risiko. Von ihr werden die Löhne bezahlt, Anschaffungen und Reparaturen gemacht. Der An- siedler ist lediglich als Lehrling tätig und stellt seine Arbeitskraft unter der Aussicht eines erfahrenen In- struktors unentgeltlich zur Verfügung. Ihm liegt die Pflicht ob, nach jeder Richtung das Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen und für den von ihm im WMirtschaftsbetriebe verursachten, vertretbaren Schaden aufzukommen. Gegen Ende des Lehrjahres hat er sich zu entscheiden, ob er sein bisheriges Arbeitsgebiet in eigene Bewirtschaftung nehmen will. Tellt er diese Absicht nicht mindestens sieben Tage vor Ablauf des Lehrjahres der Gesellschaft mit, so wird daraus geschlossen, daß dies nicht der Fall ist. Entscheldet er sich für seine definitlve Nlederlassung, so steht ihm das Recht zu, innerhalb des Blocks, in dem er tätig war, sich eine Farm auszusuchen, die er nach den allgemeinen für die Orange River Colony erlassenen Bedingungen vom Gouvernement läuflich erwerben konn. In der Regel beträgt der Umfang der Farm 1500 Acres (600 ha) und der Preis pro Aere (0,4 ha) 1 K. Ein Teil des Farm- geblets bis zu 30 Acres soll berleselbares Land darstellen. Die erste Rate des Kaufpreises ist nach Ablauf von zwölf Monaten seit Überweisung der Farm an das Gouvernement zu zahlen. Die Tügung des Kaufpreises erfolgt in sechzig halbjährigen Raten. Nach 15 Jahren kann der Ansiedler den ganzen noch ausstehenden Kaufschilling entrichten und das Eigentum an selnem Grundstück endgültig erwerben. Nach Abschluß des Kaufabkommens mit dem Gouvernement kann der Ansiedler aus den auf der Farm befindlichen Beständen Vieh und sonstige land- wirtschaftliche Bedarfsgegenstände von der Gesellschaft zum Selbstkostenpreise erwerben. Den nicht über- nommenen Teil der Bestände hat er auf seiner Farm für die Dauer eines gewissen Zeitraums unentgeltlich zu belassen und zu beaussichtigen.