— 366 nennen würde, und daß Bamum troh seiner 10000 Einwohner in Deutschland nur eine kleine Stadt wäre. Nun erzählten wir ihm auch von Ball und den dortigen Schulen; uns lag daran zu wissen, was er zur etwalgen Gründung einer Missionsstation in Bamum sagen würde. Er äußerte zuerst einige Bedenken, warauf wir ihn baten, sich die Sache ruhig zu überlegen. Am andern Tage teilte er uns mit, er wünsche uns, wir sollten uns bei ihm nieder- lassen. Ein baldiges Einsetzen der Missionstätigkeit erscheint um so wünschenswerter, weil der Islam unaufhaltsam vordrängt. In Bamum wohnen jetzt schon über 500 Haussa mit ihren Familien. Sie halten öffentlich auf dem Markte ihre Gebete und bezeugen daneben dem Könige unterwürfig ihre Er- gebenheit. Die Häuser sind in Bamum für afrrikanische Verhältnisse sehr schön gebaut und stehen in gerader Linie, oft drei Reihen auf einer Seite der Straße. Sie sind meist 9 m im Geviert und haben etwa 6 m hohe Wände, die aus Flechtwerk von Palmrippen hergestellt und mit Lehm beworfen sind. Dann kommt ein etwa 70 em hohes Gesims aus geflochtenem Gras, das allerlei Tier- figuren aufweist, wie Eldechsen, Leoparden, Schild- kröten. Darüber erhebt sich das sehr steile Gras- dach, das in eine Spitze ausläuft. Das Innere der Hütten ist sauber und schön ausgestattet. Am Ein- gang hängt das Eßgeschirr, alles fein geputzt und heschmackooll geordnet. An den Wänden sind noch allerlei Töpfe und Krüge aus Ton angebracht, während die Decken mit geflochtenen Körben und Stühlen aus Palmenrippen behangen sind. Groß- artig und fast imposant ist der Hüttenpalast des Königs. Es gehören etwa 40 kleinere Häuser dozu, in denen die Diener des Herrschers wohnen. Dieses Volk hat ohne Zweifel eine gewisse Kultur und hält auf äußere Ordnung. Rus fremden Rolonien und Produhktionsgrbieten. Geplante Anderung des Solltarifs des Südafrikanischen . Sollvereins. Der neue südafrikanische Zolltarif sollte am 25. Mai den Kolonien vorgelegt werden und nach Annahme sofort in Kraft treten. Die Geltungs- dauer des Tarifs soll für Britisch Südafrika, mit Ausnahme des Transvaal und der Oranjeflußkolonie, 5 Jahre betragen. In den beiden letzteren Kolo- nien soll die Festsetzung der Geltungsdauer den zukünftigen Parlamenten überlassen bleiben. Über die durch den neuen Tarif geplanten Zollerhöhungen verlautet, daß in Klasse 1, 2 und 4 des bisherigen Tarifs nur unbedeutende Veränderungen stattfinden. In Klasse 3 sollen alle Waren elnem Einfuhrzoll von 5 v. H. (bisher 2½ v. H.), in Klasse 5 einem solchen von 15 v. H. (bisher 10 v. H.) des Werts unter- worfen werden. In Klasse 3 und 5 sollen angeblich englische Waren einen Vorzug von 5 v. H. des Werts genießen, so daß die englischen Waren der Klasse 8 zollfrei eingehen, die Waren der 5. Klasse 10 v. H. des Werts zu zahlen haben würden. NRegelung des Münzwesens in Britisch-Ostafrika und Uganda. ) · DleEastMrioasndUganäa(0ukkonoy)Order in Council 1905 ist durch gleichzeitige Bekannt- machungen der Kommissare für Britisch-Ostafrika und Uganda vom 1. April d. Is. in beiden Pro- tektoraten in Kraft gesetzt worden, mit Ausnahme jedoch der Artikel 4 bis 12, die Bestimmungen über Silbergeld und Scheidemünzen enthalten. Gleichzeitig sind die ersten Banknoten in Um- lauf gesetzt worden, und zwar vorläufig nur solche zu 5 und 10 Rupien, die bisher zu einem Gesamt- werte von 200 000 Rupien gedruckt worden sind. Später sollen noch Scheine zu 20, 50, 100 und 500 Rupien ausgegeben werden. Die Scheine sind ihrem Außern nach dem indischen Papiergeld nach- gebildet. Sie tragen außer in Englisch einen Auf- druck ihres Wertes in Arabisch und Guzerati. Zu Mitgliedern der in § 3 der Verordnung vorgesehenen Finanzkommission (Currency Board), deren Vorsitzender von Amts wegen der Schatzmelster des Protektorats ist, sind laut Bekanntmachung in der Offizial Gazette vom 1. April d. Is. der Kron- advokat und der Zolldirektor ernannt worden. Jollfreiheit für ECinfuhrwaren in Französisch-Westafvika. Gemäß Verordnung der französischen Regierung vom 2. Mal d. Is. ist das Verzeichnis der allge- meinen Zollbefreiungen in dem Einfuhrtarif für Französisch-Westafrika vom 14. April 1905 75) durch folgende Erzeugnisse zu ergänzen: Roher Kautschuk, rohes Kopalgummi und Erdpistazien. (ournal ofciel de la République Francaise.) Der Außenhandel der Bolonie Lagos im Jahre 1905.1) Der Gesamtaußenhandel der Kolonie Lagos wies im Jahre 1905 einen Wert von 1 885 687 . gegenüber 1 878 898 8 im Jahre 1904 auf. In dieser Wertzahl für das Jahr 1905 ist der Wert des Transitverkehrs mit enthalten. Sieht man von dem Transitverkehr, dem Verkehr mit Münzen sowie der Einfuhr von Reglerungsgut ab, so ergibt sich ein Gesamtwert des Außenhandels in Höhe von *) Bgl. D. Kol. Bl. 1905 S. 585. *) Val. D. Kol. Bl. 1905 S. 354. 1) Lol. D. Kol. Bl. 1906 S. 251.