— 380 — . Gewinnantellichetae 8 is. Mit dem Anteilschein erhält der Inhaber zugleich die Gewinnantellscheine für die nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschn zur Abhebung neuer Gewinnanteilschelne nach Ablauf des #ehnieheen Zeitraums Die Gewimantellchene und die Erneuerungsscheine lauten auf den Zuheber Mitberechtigte. *§ 14. Steht ein Anteil mehreren Mitberechtigten zu, so können sie die R hte aus dem Anteile nur durch einen gemelnschaftlichen Vertreter ausüben. Hat die Gesellschaft eine Erklärung bem Anteils- eigner gegenüber abzugeben, so Henügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten nicht vor- handen ist die' Abgabe der Erklirung gegenliber einem der Mitberechtigt en. Gerichtsstand. §. 15. Durch Zeichnung oder Erwerb von Antellen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Steitigle ten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhöltnisse dem in Berlin zuständigen Gericht erster Instanz. ' III Bilanz, Ermittelung und Verwendung des Ertrags, Meservefonds Geschäftsjahr. § 16. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1906. Auf den 31. Dezember ist von dem Vorstande die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit einer Gewinn= und Verlustrechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte des Vorstandes sowie mit dem von dem Auffichtsrate zu zrst Prüfungsberichte der Hauptversammlung alljährlich vor dem 30. Juni vorgelegt werden. fie Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für die. crfes des Vorstandes und des Aufsichtsrats vorbehalten. Gewährleistung des Reichs. § 17. Das Deutsche Reich hat es übernommen, den Inhabern der Stammanteile Relhe B. — 1. Juli eines jeden Jahres drei vom Hundert des eingezahlten Kapitals zu gewähren, erstmals am 1. Jull 1907 für das mit dem 31. Dezember 1906 ablaufende Geschäftsjahr sowie das Kapttal der Stammanteile Reihe B vom fünften Geschäftsjahre ab in jährlichen Raten am 1. Juli jedes Jahres, erstmals am 1. Juli 1911, in 86 Jahren nach dem anliegenden Tilgungsplane mit einem Zuschlage zum Nennwerte von zwanzig vom Hundert, also mit einhundertundzwanzig Mark für jeden Stammantell Reihe B, zurückzuzahlen. Die Zahlungen erfolgen unmittelbar durch die vom Reichskanzler bestimmten Zahlstellen, denen die erforderlichen Beträge vom Reiche zugewiesen werden. Bauzinsen. 5 18. Während der auf vier Jahre bemessenen Bauzelt erhalten die Gorkuogantelle Reihe A zu Lasten der Baurechnung Bauzinsen in Höhe von drei vom Hundert des eingezahlten Kapita Die Gesellschaft hat ferner dem Reiche om 15. Juni der Jahre 1907 bis 1910 ne vollen Betrag der von dem Reiche gemäß § 17 Abs. 1 an die Antellseigner zu leistenden Zahlungen zu ver- güten, und zwar gleichfalls zu Lasten der Baurechnung. 19. Der sich bei Abschluß der Baurechnung etwa ergebende Üüberschuß fließt dem Erneuerungs- sonds (8 23) zu. Gewinnverteilung. § 20. Auf Vorschlag des Aufsichtsrats beschließt die Hauptversammlung über die Höhe der vorzunehmenden Abschrelbungen und Rücklagen. Der nach Abzug der Abschreibungen und Rücklagen, ins- besondere der Rücklage gemäß § 24, verblelbende Reingewinn wird in nachstehender Neitenfolges verteilt: 1. 5 vom Hundert werden dem ordentlichen Reservefonds zugeführt 2. alsdann erhalten die Vorkugsantele Reihe 4 einen Gebienanel bis zur Höhe von 8 vom Hundert des eingezahlten Kapitals; . alsdann erhölt das Reich denjenigen Betrag, den es für gewährleistete Gewinnantelle und Tilgung, einschließlich des Zuschlags, an die Inhaber der Stammanteile Reihe B für das betreffende Geschäftsjahr zu zahlen hat (§ 18 der Konzessionsurkunde) . den zehnten Teil des alsdann verbleibenden Überschusses erhält der Rufsichtsrat; 4naus den übrigen neun Zehnteln erhalten die Vorzugsanteile Reihe A einen weiteren Gewinn- anteil bis zur Höhe von 2 vom Hundert ihres Nennwerts; alsdann erhalten die Stammanteile Reihe B, und zwar sowohl die noch nicht ausgelosten wie die ausgelosten und abgestempelten, einen weiteren Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 vom Hundert ihres Neunwerts; #%#