— 383 — Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden durch ein- geschriebene Briese unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschüfte es erfordern, mindestens aber zweimal in jedem Jahre. Er muß binnen einer Woche berusen werden, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern oder dem Vorstande schriftlich beantragt wird. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aussichtsrats mit beratender Stimme zalichmen Auf Beschluß des Aufsichtsrats sind sie zur Tellnahme verpflichtet oder von der Teilnahme ausgeschlossen. · Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimmabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden. · Beschlußfähigkeit. §* 32. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs oder an unbekanntem Aufenthaltsorte befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. Die Mitglieder hoben gleiches Stimmrecht. Bel Stimmenglelchheit entscheidet der Borsitzende. Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der im fünften Absatze des 8 30 getroffenen Bestimmungen mit Stimmenmehrheit gesaßt. 4 § 33. Der Aussichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung. Erklärungen. , 34. Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der Gesellschaft und die Worte „Der Aussichtsrat" unter Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und elnes weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats tragen. Der Aussichtsrat weist sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis aus. Pflichten. . §85.DerAufsichtsratüberwachtchlegefamteGeIchäftöführungin-qllen8weigenderVek- waltung und unterrichtet sich zu diesem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzelt über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren, endlich die Betriebe im Schutzgebiet an Ort und Stelle untersuchen. - § 36. Dem Aufsichtsrate liegt insbesondere ob: a) die Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichts; b) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzustellen ist, sowie die Fest- stellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe der §§ 21, 23, 24; ) die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Vorlagen festzustellen; « . d) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen der Bahnbetrieb zu führen und damit in Ver- bindung stehende gewerbliche Unternehmungen zu betrelben sind; e) die Fesistellung der Grundsähe, nach welchen die Liegenschaften und die Bergwerksgerechtsame der Gesellschaft zu erwerben, nutzbar zu machen und zu veränßern sind; t) die Entscheidung über die Aufnahme von Anleihen und die Ausgabe von Schuld- verschrelbungen; 8) die Genehmigung zum Abschlusse von Pacht= und Mietsverträgen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 6000 Mark übersteigenden jährlichen Zins;. h) die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesellschaft Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen; i) der Erlaß elner Geschäftsordnung für den Vorstand; k) die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voranschläge für Einnahmen und Aus- gaben der Verwaltung; " l)dieEnticheiduagüberdiesnlegunqdessetkieböydesEkneuerungssundSpezialreiervefoadö sowie der zum Geschäftsbetriebe nicht erforderlichen Gelder; m) die Uberwachung und Entlastung der im Schutzgebiete tätigen Beamten der Gesellschaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die örtliche Verwaltung, insbesondere das Kassen= und Rechnungswesen der Betriebe im Schutzgebiete; n) die Genehmigung zur Erteilung einer Prokura und einer Gesamthandlungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalte von mehr als 5000 Mark oder mit einer Gewinnbeteiligung;