— 386 — Über Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in elner Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. . « Mitglieder,derenAulellezuiammeader-zwanzigstenTelldeöGrundkapltalserreichen,könne-tin einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Haupt- versammlung gehören, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tages- ordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen. " «. Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstand eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierien Tage vor dem Tage der Haupt- versammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, am nächst vorher- gehenden Werktage bekannt zu machen. Ordentliche Hauptversammlung. * 44. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berusen, so oft es im Interesse der Gesellschaft er- forderlich ist. Sle muß jedenfalls berufen werden, 1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 48 Abs. 2); 2. wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vorstand an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; ·- wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen be- schlossen werden soll. · · * §* 45. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Aussichtsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Erörterung gebracht. Darauf wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge zur Verteilung eines Reingewinns Beschluß gesaßt. Sodann werden die sälligen Wahlen vollzogen. « - Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung mit dem Geschaftshessch des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zweier Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts- räumen der Gesellschast zur Einsicht eines jeden Mitglieds ausgelegt werden. Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Aus- schuß zur Nachprüsung zu ernennen. . - " Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesell- schaft aus der Verantworlichkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Aussichtsrats und über die zu diesem Zwecke einzuleltenden Schritte Beschlüsse zu fassen und. zu deren Ausführung bevoll- mächtigte Vertreter zu wöhlen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die mindestens den vierten Teil des Grundkapitals vertritt, verlangt wird. #°½ Abänderung der Satung. 5 46. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, insbesondere über die Erhöhung und die Herabsetzung des Grundkapitals. . s Soll das bisherige Verhältnis der Vorzugsantelle Reihe A zu den Stammanteilen Reihe B zum Nochtell einer der beiden Reihen geändert werden, so bedarf es neben dem Beschlusse der Haupkversamm- lung eines in gesonderter Abstimmung zu fassenden Beschlusses der benachteiligten Anteilselgner. Bei Be- schlußfassung gelten dieselben Grundsätze, die bei Beschlüssen der ganzen Hauptversammlung maßgebend sind. Die Beschlußfassung der benachteiligten Antellseigner kann nur statlfinden, wenn sie rechtzeitlg unter den Zwecken der Hauptversammlung angekündigt worden ist. Eine gemäß dieser Vorschrift vorzunehmende gesonderte Abstimmung der beiden Reihen muß stets bei einer Beschlußfassung über Erhöhung des Grund- kapitals statlfinden. Mehrheitsverhältnis. « § 47. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung ab- hegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrhelt); bel Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als Wl- Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft, die # wertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen sowie die Herabsetzung