— 386 — des Grundkapitals bedarf einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der bei der Abstimmung ab- gegebenen Stimmen. Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, insbesondere die Erhöhung des Grund- kapitals, bedürsen einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen. Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimm- zekteln nach einsacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los. Protokoll. · §48.DasProtokolldersqnptvekfammlungwirdvoneiaemNotaraufgenommenuvdistvon dem Vorsitzenden und den Stimmenzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen. V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals. Auflösung und Herabsetzung. § 49. Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflöfung der Gesellschaft oder auf Herabsetzung des Grundkapitals bedarf zu seiner Gültigkeit unter allen Umständen der Genehmigung des Reichslanzlers. Der Reichskanzler ist berechtigt, die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Llquidation herbeizuführen, falls sie wegen Zahlungsunfähigkelt den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht übernehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, statt die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen, das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör, den Reserve= und Erneuerungs- fonds gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe deren Nennwerts zu erwerben. Liquidation. § 50. Für die Llauldation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse sind auf die Vorzugsanteile Reihe A vorweg die ihren Nennwerten entsprechenden Beträge zu verteilen. Alsdann erhält das Reich einen dem Gesammtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem Ausgelde von zwanzig vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuß fällt zur Hälste dem Reiche zu, dle andere Hälfte wird gleichmäßig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht aus- gelosten und abgestempelten gleich. ·- Sperrjahr. 5 51. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren. 52. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen als nach Ablauf elnes Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt gemacht ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte Befrelung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit. VI. Erwerbsrecht des Deutschen Reichs. § 53. Das Deutsche Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahrs an das Recht, die Vorzugs- anteile Reihe A, die Stammanteile Relhe B und die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige dem Vorstande der Gesellschaft mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zu erwerben. Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsantell Reihe & sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B einhundertundfünfzig Mark, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Relhe B dreißig Mark. Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugs-