gwhet * 2 goW — 418 — vom 6. Januar 1899 (D. A. L. G. J. S. 587) nãher bezeichneten Gebiet in Deutsch-Ostafrika ist mit dem 30. Juni 1905 erloschen. " Berlin, den 22. Juni 1906. Der Reichskanzler. Im Auftrage: E. Hohenlohe. Runderlaß Nr. 195 des Gouverneurs von Kamernn, betreffend Waffenkontrolle. . Vom 1. März 1906. Unter Aufhebung der Runderlasse vom 6. April 19017) und vom 19. April 19015#) treten mit sofortiger Wirkung die in anliegender Verfügung enthaltenen Bestimmungen in Kraft. Zu denselben bemerke ich folgendes: Die in § 4 vorgeschriebene Nachweisung ist nach anliegendem Muster zu führen. Nach Monatsschluß hat eine gegenseitige Bekanntgabe der inzwischen erteilten Genehmigungen in der Weise zu erfolgen, daß die im § 1 erwähnten Aufsichtsbehörden Auszüge aus ihrer Nachweisung für den abgelaufenen Monat nach anliegendem Muster sowohl unter sich selbst auswechseln, als auch an jede nicht zu den Aufsichtsbehörden gehörende Dienststelle (Bezirksamt, Station, Residentur) übersenden. Die Auszüge sind geordnet aufzubewahren. , DabeiistfolgendesVekfahrenzubeachtemHandeltessichumdieBenachrlchtigungeiner Genehmigung, so ist der mit (römisch) 1 bezeichnete Abschnitt zu verwenden. Soll die erste Umschreibung den anderen Dienststellen mitgeteillt werden, so ist der mit (römisch) II bezeichnete Abschnitt zu verwenden, bei der zweiten Umschreibung derselben Waffe der mit III bezeichnete Abschnitt und so fort. Hierdurch *) Im Kolonialblatt nicht abgedruckt. Muster A. I. I. III. en1 Genehmigt Übertragen Übertragen des urch Ver- burch Ver- " durch Ver- Stem-! fügung vom für fügung vom auf fügung vom auf pels und (Name und Wohnort) und (Name, Wohnort) und (Name, Wohnort) I.-Nr. J.- Nr. I.-Nr. 1. —— — — 2. usw. Muster B. I. II. Lauf. Genehmigt Lauf. übertragen Nr. Nr. · des durch Ver- für des durch Ver- auf Stem- fugung vom Stem- fugung vom pels Nr. Nr. (Name und Wohnort) pels (Name und Wohnort)