— 420 — Nummerrnfolge noch nicht festgehalten werden, sind die betreffenden Waffen durch die in Betracht kommenden Stellen zu streichen und neu abzustempeln. Die zur Abstempelung der Waffen erforderlichen Stempel sind den betreffenden Dienststellen durch das Hauptmagozin inzwischen überwiesen worden. Die Stempel haben die Inschrift „Eingetragen“ nebst dem Ortsnamen der Aussichtsbehörde. - « « Damit die Dienststellen über die bisher erteilten Genehmigungen zum Führen von Waffen sich unterrichten können, werden Auszüge aus den bisher bei den Bezirksämtern Duala, Victoria und Kribi geführten Kontrollregistern dorthin übersandt werden. Die bislang den Schutztruppenangehörigen gewährte Vergünstigung, ungestempelte Schußwasfen führen zu dürfen, ist aufgehoben. Die Inhaber solcher un- gestempelten Waffen sind zur nachträglichen Anmeldung verpflichtet. Buea, den 1. März 1906. Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. Mueller. Verfügung des Gouverneurs von Kamernn, betreffend Waffenkontrolle. Vom 1. März 1906. « § 1. Die zur Erteilung der Genehmigung zum Führen von Präzisionswaffen und zum Ausstellen von Waffenerlaubnisscheinen zuständigen Aufsichtsbehörden sind: Das Bezirksamt Duala, Die Station Campo, - - dea, - - Molundu, - - Kribi, - - Ossidinge, - - Victoria. - Rio del Rey, .Residentur Garua. § 2. Wer eine Schußwaffe führen will, hat bei der nächsten Auffichtsbehörde einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Vorführung der Wafsse zu stellen. Von letzteren kann bei Umschreibungen ab- gesehen werden, wenn die Waffe bereits gestempelt und der Stempel noch deutlich zu lesen ist. Wohnt der Antragsteller in einem anderen Bezirk, so hat er dem Antrage noch eine Bescheinigung dieser Behörde dahingehend anzuschließen, daß ihm die Genehmigung zum Führen der Waffe unbedenklich ertellt werden kann. Den Anträgen auf Umschreibung von Waffen ist der früher ertellte Erlaubnisschein anzuschließen. - § 3. Falls irgendwelche Bedenken gegen die Person des Antragstellers bestehen und die Auf- sichtsbehörde den Antrag von sich aus nicht ablehnen will, ist das Gesuch unter Darlegung des Sachverhalts dem Gouvernement zur Entscheldung weiterzugeben. Über Anträge Farbiger entscheidet ausschlleßlich das Gouvernement. § 4. Die Aufsichtsbehörde trägt dle Waffe in eine Nachweisung ein. Hierbei ist dieselbe genau nach ihrem Modell oder System unter Angabe des Fabrikanten und der Fabriknummer sowie sonstiger charakteristischer Merkmale zu bezeichnen, so daß die Waffe, falls sie wegen zu geringer oder überhaupt nicht vorhandener Holzteile zum Abstempeln sich nicht eignet, auch ohne Stempel wieder zu erkennen ist. § 5. Die Waffen sind nach Eintragung in das Verzeichnis mit einem runden 14 mm großen Stempel und unmittelbar darunter mit 3 mm großen Ziffern zu stempeln. In dem gleichzeitig auszustellenden Erlaubnisschein, dessen Ausfertigung genau nach dem Vordruck und in Anlehnung an die Eintragung in der Nachweisung zu erfolgen hat, ist die Stempelnummer auch dann zu vermerken, wenn dieselbe aus den in § 4 angeführten Gründen der Waffe nicht aufgedruckt werden konnte. . §6.DieGäbühreafürbieErteilungderErlaubnisznatsühreneinerWasseimBetragevou öMarkerhebtdasZollamtamSisederAussichtsbehdkdebeziehungsweise,woeiniolchessichnicht befindet, die Bezirksamts= usw. Kasse bei Aushändigung der Waffe beziehungsweise des Erlaubnisscheines. § 7. Die Aufsichtsbehörden haben halbjährlich, d. i. zum 1. der Monate April und Oklober über die im letzten Halbjahr vorgekommenen Genehmigungen und Umschreibungen Auszüge aus den Nachwelfungen (§ 4) dem Gouvernement vorzulegen. ’ 8 8. Diese Verfligung tritt sofort in Kraft. Buea, den 1. März 1906. Der Kaiserliche Gouverneur. J. V.: Mueller.