werden, im Preise so zurückgehen, daß sich diese Palmenkultur nur mehr schlech rentiert. 55 Die Neu-Guineg-Kompagnie hat am Massawa- hafen etwa vier Hektar Kakao versuchsweise ange- n. anzt und die Jungfernernte gemacht. Proben, 5 e sie zur Begutachtung auf den Markt nach Ham- urg geschickt hat, wurden sehr gut bewertet und zwar das Pfund um einige Pfennige teurer, als der gepriesene Kakao von Kamerun. Es wäre zu hoffen, aß nun die Kompagnie die Kakaokultur in größerem aßstabe betriebe; denn Fachmänner, wie z. B. r. Preuß, glauben, der humusreiche, tiefgründige oden Bainings, besonders an den großen Ebenen und Flußtälern, weise mehr als genügend Phosphor-, Elsen- und Kalkgehalt auf, um einer ausgedehnten kaokultur das Wort zu reden. Auch das nötige faucte Klima, welches zur Entwicklung des Kakao- aumes so vortrefflich beiträgt, ist vorhanden. Der Boden Bainings eignet sich natürlich auch zur Kultur von Kaffee, allein bei der gegenwärtig chenden Überproduktion in Amerika und den niedrigen Preisen ist das Anlegen größerer Plan- tagen nicht anzuraten. Die Mission hat in St. Paul (185 m hoch gelegen) kleine Versuche sowohl mit lavanisch arabischem als mit Liberiakaffee gemacht. er erstere, der bekanntlich auf Höhen von wenig- stens 300 m gepflonzt werden soll, steht üppig und dichtbuschig und trug schon nach kaum anderthalb Jahren reichlich Bohnen. Kenner sind über das eine Aroma entzückt. Auch der Liberiakaffee erregt durch sein gesundes ussehen Staunen. Wenn schon für Kassee und Kakao mit ihren langen Pfahlwurzeln die Bodenverhältnisse Bainings günstig sind, würden andere tropische Pflanzen, wie Kautschukbäume, Olbäume, Kola, Vanille und Ma- nllahanf, umsomehr gedeihen. Lelder läßt sich die kapttalkräftige Welt in Deuischland teils aus Un- wissenheit über die Verhältnisse im Bismarck-Archipel, auch abgeschreckt durch die hohen Auslagen, welche die Anlegung einer Plantage in den ersten Jahren bedingt, zu einem überseeischen Unternehmen nur schwer bewegen. Möchte in dieser Beziehung bald ein Umschwung zum Besseren eintreten! Es ist zu hoffen, daß der deutsche Kaufmann, dessen Tüch- gteit und Mut schon längst erprobt sind, auch in ieses bisher gemiedene Gebiet endlich seinen Einzug halten und die im Keime schlummernden Schäße Seings heben wird — zu seinem und des Landes ohl! (Fortsetzung folgt.) Rus fremden Rolonien und adukti bieten. Obliegenbeiten der Ichisfsfübrer behufs Durchführung bes in der Rapkolonle geltenden Einwanderungsgesetzes. In der Cape of Good Hope Government Gazette vom 30. Mäörz d. JIs. veröffentlicht die 445 Kapstädter Regierung eine von dem gemäß Section 7 des Immigration Act 1902 ernannten Officer in charge of Immigration erlassene Bekannmachung an die Schlffsführer. Darin werden die den letzteren auf Grund der Ausführungsbestimmungen zum Immlgration Act obliegenden Verpflichtungen unter sechs Abschnitten zusammengefaßt. Abschnitt I gibt in Kürze die Vorschriften wie- der, die der Schiffsführer zu erfüllen hat, um den im Teil II Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen enthaltenen Anordnungen, betreffend die Listenführung über Mannschaften und Passagiere, gerecht zu werden. Erwähnt wird dabei besonders, daß in der Passa- gierliste, abgesehen von den elgentlichen Passagleren, auch alle blinden Passagiere, Leute, die sich das Fahrgeld durch Arbeiten während der Fahrt ver- dienen, und sonstige Personen aufgeführt werden müssen, die nicht in der Mannschaftsliste verzeichnet sind. Nach Abschnitt II bedarf jedes Schiff zweier Bescheinigungen (Pratiques), von denen eine auf Grund der „Public Health act“ und die zweite auf Grund des Einwanderungsgesetzes, und zwar die erstere vor der letzteren, zu erteilen ist. Abschnitt III bestimmt, daß der Immigration Officer vor Ertellung der auf Grund des Einwan- derungsgesetzes auszufertigenden Bescheinigung dem Schiffsführer eine Liste der „Persone Prohibited from landing“ in zweifacher Ausfertigung zu über- geben hat. Das eine Exemplar hat der Schiffs- führer unterschrieben zurückzugeben, worauf die Ver- antwortlichkeit für etwaiges Landen einer „Prohibited Person“ ihm allein zufällt. Nach Abschnitt IV ist der Schiffsführer berech- tigt, sich gegen Zahlung einer Gebühr einen Polizei- beamten zur Bewachung der Personen, denen das Landen verboten ist, stellen zu lassen, ohne daß er indessen hierdurch seiner eigenen Verantwortung überhoben würde. In Kapstadt soll es dem Schiffs- führer frelstehen, diese Personen bis zum Abgang des Schiffes in dem „Immigration Detention Depot“ gegen Bezahlung einer bestimmten Vergütung unter- zubringen. Abschnitt V schreibt vor, daoß der Schiffsführer bei oder nach Ankunft des Schiffes seine Mann- schaften auf Verlangen des Immigration Officer mustern lassen muß, und daß der letztere ihm eine Liste über die Mannschaften zustellen darf, die als „prohibitable", d. h. in derselben Weise zu behandeln sind wie „Prohlbited Immigrants“. Zu solchen Personen sollen alle aftatischen Seeleute gehören, die sich nicht vollständig in einer europäischen Sprache schriftlich ausdrücken können oder die nicht im Besitze von 20 Bargeld sind; ferner europälsche Seeleute, die „of an undesirable type“ sind, oder die nicht ordnungsmäßige Entlassungspapiere vorlegen können, durch die sie sich als Seeleute legitimieren. Dem Schiffsführer soll die „Custom Clearance“ nicht erteilt werden, bevor er nicht ein „Immigration