Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee. Herausgegeben in der Kolonial-Abteilang des Auswärligen Imis. —— — — * * IXI II. Jahrgang. Gerlin, 15. Juli 1906. kummer 1. Diese Zeiischrift dchu in der Regel am l und 15. jedes Monats. Derselben werden als Veket *J*—# die mn einmal — wircheinenden „Mit en vor urrn reisonden und Gelohrten aus den doutschon Schutzgobieton“, hernus on von Dr. Freihorr ¾ colman. D u berrtellaorr iche Whan für das Kolonialblatt mit den Weits eiten bersn beim FBosse urch die Post und die #asinr Mi. 3,—, direlt Uuter Slreifband durch die Verlagobuchbandlung Mk. für Deutschland cinschl. der deulichen Schutzgebiete und rreich- Ungarn, Mk. 450 k Oie Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und aufragen sind 5 die onisliche Kesonchhan pun von r Steogerbed Mittler und Sohn, Berlin 8Wés, Lochstraße 68—71, richten Inhalt: Amtlicher Leie „estimmungen vos Auswärtigen Amts, Kolonial= Abteilung, über die Behandlung der bei en amtlichen Kassen Schutgebiets Deutsch-Ostafrika eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen —- wrhuhehe Landrsmünzen, Münzend eer Deutsch- Masestaitcher Gesellschaft, Neichsmünzen, Reichskassenscheine, Reichsbanknoten und Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank S. 453. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung an der Küste Deutsch-Ostafrikas im Monat April 1906 S. 4 esanlenn . Verlustliste Nr. 65 S. 455 ff. tlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 456. — Patriotische Gaben S. 457. — Kamerun: Bericht über eine enns des Mandara-Gebirges vom 16. November 1905 bis 20. Januar 1906 von Hauptmann Zimmer- mann (mit einer Kartenstue), S. 457. — Zur Lage in W. S. 464. — Erster Geschäftsbericht der Deutsch- Westafrikanischen Bank für das Jahr 1905 S. 465. — Uübersicht über die Bewegung des Handels des Schutzgebiets Kamerun (Ssanga-Ngoko- 52% im IV. Vieriel des Kalenderjahres 1905 im Vergleich mit dem Handel im gleichen Zeitraum des Voriahres S. 466.— Togo: Zur Handelsstatistik des Stgeb Togo für das Jahr 1905 S. 465. — Außenhandel des Schutzeeets Togo im Jahre 1905 S. 4 15. — Deutsch-Südwestafrika: Der Herero- und Hottentotten-Aufstand S. 484. — Deutsch-Neu-Guinea: Baining, Land und Leute (Schluß) S. 484. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Ebesteuerung der Handlungsreisenden und Handels- dolmetscher im Kongostaat S. 492. — Vom Kongostaat S. 492. — Zollvereinigungsvertrag zwischen den britischen Kolonien und Gebieten in Südafrika S. 494. Bedingungen für die Aufnahme in den Dienst der Landwirtschafts- 496 verwaltung Indiens S. 496. — Schädlinge des Gummibaums in ler ylon S. — Bananenkultur in Guatemala S. 49 Einfuhr von “* in Niederländisch= Indien S. 496. — Basutoland in der Zeit vom 1. Juli 1904 bis zum 30. Juni 1905 S. 497. — Statistik der britischen Kolonien in Afrika S. 498. — Verschiedene Mittei- lungen: Seminar für orientalische Sprachen in Berlin S. 499. — Koloniale Landwirtschaft S. 499. — Literatur S. 500. — Literatur-Verzeichnis S. 500. — Verkehrs-Nachrichten S. 500. — Schiffsbewegungen S. 503. Beilage: Die evangelischen Missionen in den deutschen Schutzgebieten. Amtlicher Teil. Gesetze; Prrordnungen der Reichsbehörden; Verträge. Bestimmungen des Auswärtigen Amts, Kolouial-Abteilung, über die Behandlung der bei den amtlichen Kassen des Schutzgebiets Deutsch-Ostafrika eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen deutsch-ostafrikanischen Landesmüunzen, Münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gelelsshese, Reichsmünzen, Neichskassenscheine, Neichsbanknoten und Noten der Deutsch-Osta isch Bank. Vom 29. Juni 1906. Die amtlichen Kassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten deutsch- aielltanden Landesmünzen, Münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und Reichsmünzen (§ 146 bis 148 des Strasgesetzbuchs) anzuhalten. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von dem Kassenbeamten ohne weiteres erkannt, so ist unter Vorlegung des Falschstücks und einer über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung sofort dem Gonvernement Anzeige zu machen. Erscheint die Unechtheit des Stückes zweifelhaft, so ist dasselbe, nachdem dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung ertellt worden ist, dem Gouvernement behufs Veranlassung der technischen Untersuchung izureichen § 2. Durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung im Gewichte verringerte echte deutsch- ostafrikanische Landesmünzen, Münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und Reichsmünzen (8 150 des Strafgesetzbuchs) sind von den amtlichen Kassen gleichfalls anzuhalten.