— 492 nun einer klelnen Truppe von Bainingern, Männern und Knaben, an die Arbeit. Es ist noch früh am Morgen. Sie stehen bereits am Platze vor dem Walde, den sie niederlegen wollen. Die erste Arbeit besteht nun darin, daß die am Boden wuchernden Llanen, das Kleinholz und das lange Gras abge- hauen werden. Zu Mittag wird eine kalte Taro gegessen und dann gleich weiter gearbeitet, bis der Abend hereinbricht. Zu Hause angekommen, erwarten die Arbeiter heiße Taros und Gemüse im Luski ge- kocht und mit Seewasser übergossen, eine Leckerspeise für jeden Baininger. Ist das Unterholz mit den zahlreichen Parasiten niedergelegt, so werden die größeren Bäume mit der Axt gesällt. Da die Kronen sehr oft auf welte Strecken mit Schling- pflanzen verwachsen sind, so muß zuweilen eine statt- liche Anzahl Bäume umgehauen werden, bis sie fallen. Bemerkt der Eingeborene, daß er es mit Schling- pflanzen zu tun hat, so haut er erst eine Reihe Bäume an und spaltet dann einen stärkeren ganz durch, um in seinem Falle alle übrigen mit fortzu- reißen. Ist der Augenblick gekommen, wo die Bäume zu fallen drohen und die Stämme schon anfangen zu krachen, so zieht sich der schweißtriefende Arbeiter zurück, um nicht unter dem Baumgewirr vergraben zu werden, und beim Gepolter der stürzenden Bäume erheben alle ein Freudengeschrei. An Bäume mit Strebewurzeln werden Gerüste angelegt und der Baum wird mehrere Meter vom Boden abge- hauen. Uberhaupt ist es Brauch, die Bäume niemals am Boden, sondern immer auf halbe Manneshöhe zu fällen, weil dort gemächlicher die Axt geführt werden kann. Mandel= und Brotfrucht= sowie Belelnußbäume werden nicht gefällt. An Bäume mit sehr hartem Holz pflegt man nur Feuer anzu- legen, um sie zum Verdorren zu bringen. HKus fremden Rolonien und Produbktionsgrbieken. Besteuerung der Dandlungsreisenden und Dandels- bolmetscher im Rongostaat. .Gemäß einer von dem König-Souverän unterm 22. Januar d. Is. bestätigten und am 1. November 1905 in Kraft getretenen Verordnung des General- Houverneurs vom 298. Juli 1905 unterliegen Privat- personen, die im Geblete des Kongostaates als Haufierer, Kolporteur, Handelsagent, Handlungs- reisender, Handelsdolmetscher beschäftigt sind, einer persönlichen jährlichen Abgabe von 150 Franken, außer wenn jene Privatbersonen oder derjenige, für dessen Rechnung sie tätig sind, bereits direkten und persönlichen Steuern unterworfen sind. Als Steuerquittung wird ein besonderer Ge- werbeschein erteilt, in welchem, außer der Gültigkelts- dauer, Name, Vorname, Eigenschaft, Stand und Kennzeichen des Inhabers angegeben werden. Wer für Rechnung eines Dritten, der direkte und persönliche Steuern zahlt, Handelsgeschäfte betreibt, muß von demjenigen, in dessen Dienste er steht, mit einer dieselben Angaben enthaltenden Legitimations-= karte nersehen sein. Die vorerwähnten Gewerbescheine oder Legiti- mationskarten müssen auf Verlangen der Behörden vorgewiesen werden. Sie müssen außerdem beim Betreten und Verlassen des Kongostaates den Grenz- posten vorgezeigt und von dem zuständigen Beamten visiert werden. Hierfür wird zugunsten der Staats- kasse eine Kanzleigebühr von 5 Franken für jedes Visum erhoben. (Bulletin offeiel de PEtat Indépendant du Congo.) vom Nongostaat. Das mit der Entsendung der Untersuchungs- kommission nach dem Kongo seinerzeit begonnene, durch die Prüfungskommission fortgesetzte Reformwerk im Kongostaate hat nach langen internen Verhand- lungen seinen Abschluß gefunden. Es ist niedergelegt in einer größeren Anzahl Dekrete, deren Motive zum Teil in einem seitens der dret Generalsekretäre der Kongoregierung dem König-Souverän unter dem 3. d. M. erstatteten längeren Berichte enthalten sind, auf welchen ein Erlaß gleichen Datums antwortet. Diesem Erlaß des Königs-Souveräns ist eine Art Kodizill zu seinem Kongotestamente vom Jahre 1889 beigefügt. Diese verschiedenen Schriftstücke werden in Nr. 6 des „Bulletin offciel de I’Etat indépendant du Congo“ vom Juni 1906 veröffentlicht. Sie betreffen zum Teil neue Schöpfungen, zum Tell ändern sie einzelne Bestimmungen älterer Dekrete ab. Der Bericht der Generalsekretäre an den König- Souverän grelft zu Beginn auf die Entstehung des Kongostaates zurück, seine staatsrechtlichen Grundlagen, und hebt seine volle Souveränität hervor. Er beschäftigt sich sodann mit verschiedenen der zur Genehmigung vorgelegten Dekrete. Unter diesen steht dasjenige, welches den Grundbesitz der Ein- geborenen betrifft, obenan. Letzterer wird seinem Umfang und Charakter nach festgestellt. Die Eingeborenen sollen jagen, sischen und die Wälder benutzen dürfen, soweit nicht Privatrechte und allgemeine gesetzliche Vorschriften hierdurch ver- letzt werden. Das zweite Dekret behandelt die Frage der direkten und persönlichen Steuern. Zu diesen soll jeder gesunde Erwachsene heran- gezogen werden. Die Steuer soll den verschieden- artigen Entwicklungsstufen der einzelnen Distrikte angepaßt sein und jährlich nicht unter 6, nicht über 24 Franken betragen. Die Steuer kann in Produkten oder in Arbeit geleistet werden. Die Einzelheiten werden von den